Entsorgung

Erste Details zur Einwegkunststofffondsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat die Höhe der Abgabesätze für die betroffenen Produkte bekannt gegeben. Auch das Punktesystem für die Auszahlung steht fest. Der Zeitplan für die Verabschiedung ist straff.
08.03.2023

Zu den Einwegkunststoffprodukten, die von der Verordnung betroffen sind, gehören unter anderem To-go-Lebensmittelbehälter.

Der Entwurf für die Einwegkunststofffondsverordnung ist in die Länder- und Verbändeanhörung gegangen. Vergangene Woche hatte der Bundestag beschlossen, dass Hersteller von Produkten aus Einwegplastik sich künftig an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen müssen.

Dafür zahlen die Hersteller künftig eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Den jährlichen Bedarf der Kommunen schätzt das Umweltbundesamt auf bis zu 434 Millionen Euro.

Umweltbundesamt verwaltet Fonds

Der neue Fonds wird künftig vom Umweltbundesamt verwaltet. Hinsichtlich der betroffenen Produkte sei er kein statisches Instrument, sondern darauf angelegt weiterentwickelt zu werden, heißt es in einer Mitteilung des Bundesumweltministeriums.

Die Höhe der Abgabe bemisst sich an der Art und Menge jener Produkte, die betroffene Hersteller zuvor auf den Markt gebracht haben. Die in der Verordnung vorgesehenen Abgabesätze sind im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie des Umweltbundesamtes ermittelt worden und bilden die Kosten ab, die durch die jeweilige Ware im öffentlichen Raum verursacht werden.

Einige Beispiele

So werden zum Beispiel je Kilogramm in Verkehr gebrachte Tabakfilter künftig 8,945 Euro fällig, der Abgabesatz für to-go-Getränkebecher liegt bei 1,231 Euro je Kilogramm und für To-go-Lebensmittbehälter bei 0,117 Euro je Kilogramm.

Darüber hinaus definiert die Verordnung das Punktesystem für die Auszahlung der Fondsmittel an die Kommunen. Es sieht für die Reinigungs-, Sammlungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungsleistungen im Innerorts- wie im Außerortsbereich die Vergabe von Punkten vor.

Festlegung der Auszahlungsparameter

Dabei wurde darauf geachtet, dass die von den Anspruchsberechtigten anzugebenden Kennzahlen so genau wie nötig, aber so unbürokratisch wie möglich festgelegt wurden. Anzugeben von den Kommunen sind zum Beispiel das Papierkorbvolumen, die gefahrenen Reinigungskilometer und die entsorgte Abfallmenge.

Damit die Abgabepflicht wie geplant am 1. Januar 2024 beginnen kann und 2025 erstmals Mittel aus dem Fonds ausbezahlt werden können, folgt die Einwegkunststofffondsverordnung nun einem engen Zeitplan. Nach Anhörung und Ressortbeteiligung wird die Verordnung zur Notifizierung an die Europäische Kommission versandt.

Verabschiedung nach der Sommerpause

Der Bundestag soll unmittelbar nach der Sommerpause beteiligt werden. Ziel ist es, dass die Verordnung bereits im Herbst 2023 im Bundesgesetzblatt steht, damit für alle Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit besteht. (hp)