Karriere

Fristen bei außerordentlichen Kündigungen

Eine außerordentliche Kündigung muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis, das dazu führt, ausgesprochen werden. Doch welche Regeln gelten, wenn die Compliance-Abteilung komplexe Ermittlungen führen muss? Ein Gastbeitrag der Rechtsanwälte Nicole Elert und Jamilia Becker.
23.05.2023

Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung unterliegt dem Fristenregime des § 626 Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen durch eine kündigungsberechtigte Person hat der Arbeitgeber:in die Kündigung auszusprechen. Wird die Frist versäumt, hat dies zwingend die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zur Folge.

Für Arbeitgeber:innen ist es nicht immer einfach, die für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen in so kurzer Zeit umfassend zu erfassen und diese rechtlich einem bestimmten Arbeitnehmer zuzuordnen.…

Weiterlesen mit ZFK Plus

Lesen Sie diesen und viele weitere Artikel auf zfk.de in voller Länge.
Mit einem ZfK+-Zugang profitieren Sie von exklusiven Berichten, Hintergründen und Interviews rund um die kommunale Wirtschaft.
Jetzt freischalten

Sie sind bereits Abonnent? Zum Log-In