Fristen bei außerordentlichen Kündigungen
Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung unterliegt dem Fristenregime des § 626 Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen durch eine kündigungsberechtigte Person hat der Arbeitgeber:in die Kündigung auszusprechen. Wird die Frist versäumt, hat dies zwingend die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zur Folge.
Für Arbeitgeber:innen ist es nicht immer einfach, die für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen in so kurzer Zeit umfassend zu erfassen und diese rechtlich einem bestimmten Arbeitnehmer zuzuordnen.…
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