Auch rechtzeitige Widersprüche verjähren irgendwann
Seit vielen Jahre gilt: Wer seiner Fernwärmerechnung nicht innerhalb von drei Jahren widerspricht, dessen Ansprüche sind verjährt, auch wenn die Abrechnung fehlerhaft war. Aber auch ein rechtzeitiger Widerspruch verliert irgendwann seine Gültigkeit, wenn er nicht regelmäßig verlängert wird. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
In den nun verhandelten drei Fällen hatten Kunden mit ihrem Versorger in den Jahren 2008 oder 2010 Verträge geschlossen, für die die Allgemeinen Versorgungsbedingungen galten. Die Preise richteten sich nach den im Vertrag angegebenen Preisgleitklauseln. Jeweils…
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