Recht & Regulierung

BGH erklärt Inkasso-Kostenpauschale der SWM für unwirksam

Die Abrechnung enthielt laut BGH aber auch Kosten, die nicht auf den Kunden umgerechnet werden dürfen. Die SWM hatte einen externen Dienstleister mtit dem Forderungsmanagement beauftragt.
31.07.2020

Das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke München.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Inkassokosten-Pauschale der Stadtwerke München als unzulässig eingestuft. Laut BGH ist diese zu hoch und benachteilige den Kunden in unangemessener Art und Weise. Klage erhoben hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Die SWM hatten in dem konkreten Fall das Inkasso an eine ihrer Schwestergesellschaften, die SWM Services GmbH, delegiert. Diese beauftragte einen externen Dienstleister mit dem Forderungseinzug. Dem Kunden wurde laut Preisverzeichnis der SWM eine Inkassogebühr von pauschal 34,15 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag enthielt aber nicht nur die Vergütung des externen Dienstleisters, sondern auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen der SWM Services GmbH. Genau das beanstandete laut einer Pressemitteilung des VZBV der BGH.

IT-Systemkosten nicht umlegbar

Die Pauschale enthalte nach Auffassung des BGH Kosten, die gar nicht auf die Kunden umgelegt werden dürfen. So dürfe sich ein Unternehmen zwar die Rechtsverfolgungskosten erstatten lassen, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder den Arbeits- und Zeitaufwand für die außergerichtliche Abwicklung seines Schadenersatzanspruches. Die in die Pauschale eingerechneten IT-Systemkosten seien daher nicht auf den säumigen Gaskunden umlegbar.

Das gleiche gelte für die Kosten des Personals, das für die Planung, Überwachung und Unterstützung der Tätigkeiten eines externen Dienstleisters eingesetzt werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Unternehmen diesen Aufwand selbst übernehme oder von anderen Firmen erledigen lasse.

Richter beanstanden auch Vertragsklauseln

Kritik übte der BGH auch am Wortlaut der Vertragsklausel. Diese ermögliche es, dass bereits bei weniger aufwendigen Inkassomaßnahmen, wie einer telefonischen Zahlungserinnerung oder dem erneuten Versenden eine Zahlungsaufforderung, die Pauschale in Höhe von 34,15 Euro fällig werde. Zudem beanstandteten die Richter laut VZBV, dass die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis intransparent sei. Die SWM prüfen das Urteil aktuell und wollen es vorerst nicht kommentieren, heißt es auf Anfrage. (hoe)