Recht & Regulierung

BGH-Urteil: mehr Transparenz bei Energiepreiserhöhungen

Stromanbieter sind künftig verpflichtet, Preiserhöhungen gegenüber dem Kunden eindeutig aufzuschlüsseln. Die Verbraucherzentrale NRW hatte das Verfahren angestrebt.
06.06.2018

Das VG Göttingen urteilt: Grundstückseigentümer müssen nicht hinnehmen, dass sie aus Klimaschutzgründen gezwungen werden, kommunale Nahwärmenetze zu nutzen.

Wenn Strom in der Grundversorgung teurer wird, müssen alte und neue Preise in der Mitteilung an die Verbraucher gegenübergestellt werden. Dabei müssen nicht nur der alte und der neue Gesamtpreis erkennbar sein, sondern auch die Veränderungen der einzelnen Kostenbestandteile wie Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch per Urteil in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW 21) entschieden (AZ: VIII ZR 247/17).

„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ohne weiteres erkennen können, wie stark und an welcher Stelle sich der Preis erhöht: Steigen Entgelte, Umlagen oder Abgaben, auf die der Energieversorger keinen Einfluss hat? Oder wächst der vom Anbieter gestaltbare Preisbestandteil, der Bezugskosten und Marge enthält? Nur mit dieser Information über die einzelnen Kostenbestandteile können Kundinnen und Kunden die Preiserhöhung sachgerecht einschätzen und gegebenenfalls gezielt ihr Sonderkündigungsrecht für einen Anbieterwechsel nutzen“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Deshalb sei die aufgegliederte Darstellung nicht nur des neuen, sondern auch des alten Preises wichtig. Das Urteil soll künftig auch in der Gasversorgung Anwendung finden.

DEW 21 verwies unrechtmäßig auf Steuern und Abgaben

Zudem wurde der DEW 21 bereits per Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (I-2 U 24/17) in der Vorinstanz rechtskräftig untersagt, in Schreiben an Verbraucher zur Begründung von Preiserhöhungen auch solche Kostenbestandteile aufzuführen, die gar nicht Anlass für die konkrete Erhöhung sind. Der Anbieter hatte auf die Anpassung von Steuern und Abgaben verwiesen, auf die er keinerlei Einfluss habe. Tatsächlich aber waren die relevanten Steuern und Abgaben zum fraglichen Zeitpunkt unverändert geblieben. (ls)