Bundesgerichtshof gibt Verteilnetzbetreibern drei Mal recht
Bei den Stadtwerken Rastatt, ehemals "star.Energiewerke" hatte es eigentlich schon im Februar vergangenen Jahres einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zugunsten der Stadtwerke gegeben (siehe auch "Netze BW muss poolen").
Konkret ging es darum, dass die Stadtwerke die Berechnungspraxis der Netznutzungsentgelte der EnBW-Netztochter – die von einer gepoolten zu einer entpoolten Ermittlung der Jahreshöchstlast umgestellt hatte – für falsch hielten. Sie leiteten mit Unterstützung der ARGE Energie ein Missbrauchsverfahren ein.
Beschwerde der Bundesnetzagentur zurückgewiesen
Nach der Bestätigung des OLG Düsseldorfs wurden die Entgelte für die Netznutzung von dem vorgelagerten Netzbetreiber nach unten korrigiert – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2014. Die Stadtwerke preisten diese niedrigeren vorgelagerten Netzentgelte seit 2014 bereits gegenüber ihren Verbrauchern und Energielieferanten in ihren Tarifen und Netzentgelten ein. EnBW hatte das Urteil anerkannt und war nicht in Berufung gegangen
Anders die Bundesnetzagentur, die zwar war mit dem Beschluss des OLG zwar in der Sache einig, jedoch der Meinung, das verpflichtende Pooling gelte erst zum 1. Januar 2015. Die Agentur legte daher Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Der oberste Gerichtshof wies diese nun zurück und stellte fest, dass die BNetzA auch für 2014 hätte entscheiden müssen.
Überflüssige Parallelverfahren werden somit vermieden
"Man kann von einer Grundsatzentscheidung sprechen", freute sich Rechtsanwältin Nadine Voß von BBH Rechtsanwälte nach dem Beschluss des BGH. Klar sei nämlich jetzt, dass der vorgelagerte Netzbetreiber mehrere Strom-Entnahmestellen, die auf der gleichen Spannungsebene über Transformatoren miteinander verbunden sind, wie eine Entnahmestelle behandeln muss.
Dies bedeutet im Fall der Stadtwerke Rastatt niedrigere Gebühren für die Netznutzung. Die Verpflichtung zur rückwirkenden Entscheidung durch die Bundesnetzagentur vermeide zudem überflüssige Parallelverfahren vor den Zivilgerichten und den Regulierungsbehörden, so BBH.
Anschluss an 100-kV-Leitung kann singulär genutztes Betriebsmittel sein
In den anderen beiden Verfahren ging es darum, was unter das Sondernetzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel fällt. Dabei wies das Oberste Gericht die Rechtsbeschwerden von Westnetz zurück. Münsternetz hatte den Anschluss an die 110-kV-Leitung der Innogy-Netztochter als ein singulär genutztes Betriebsmittel angesehen – Westnetz sah dies anders.
Das Gericht entschied nun, dass es hier allein darauf ankomme, ob – neben dem nachgelagerten Netzbetreiber, der das Sondernetzentgelt einfordert – weitere Netzkunden direkt an die entsprechenden Betriebsmittel angeschlossen sind. Eine bloße mittelbare "Nutzung" von Betriebsmitteln über Netze Dritter oder das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers stehe nach Auffassung des Gerichts der Priveligierung nicht entgegen, zitierte die Sozität Becker Büttner Held aus dem BGH-Urteil. (sg)