Recht & Regulierung

Ein Zähler für alle – dann muss notfalls der Vermieter zahlen

Der Bundesgerichtshof urteilt: Wer Zimmer an mehrere Parteien vermietet, aber nur einen Zähler hat, ist verantwortlich für Strom und Gas.
23.04.2025

Bei Mietwohnungen mit Gemeinschaftsräumen kann der Vermieter verantwortlich für Strom und Gas sein.

Von Jürgen Walk

Der Bundesgerichtshof hat ein interessantes und wichtiges Urteil zu Strom- und Gaslieferverträgen gefällt: Wenn ein schriftlicher Versorgungsvertrag fehlt, kann sich das Leistungsangebot eines Energieversorgers auch an Vermieter richten und nicht, wie sonst üblich, an die Mieter. Konkret: Der Vermieter muss dann für die Strom- und Gasrechnung aufkommen.

Im konkreten Fall (Az.: VIII ZR 300/23) hatte ein Energieversorger gegen eine Vermieterin geklagt. Der Versorger nahm dabei die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer einer Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet. Sämtliche Mieter hatten dabei das Recht, die Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad zu nutzen. Jedoch hatte nur die Wohnung selbst, nicht aber die einzelnen Zimmer einen Zähler für Strom und Gas.

Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Versorger und Vermieterin streiten nun darüber, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin oder mit den Mietern besteht.

Laut Bundesgerichtshof besteht unter den hier gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der Vermieterin der Wohnung. Das Angebot des Versorgers war weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet. Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung, heißt es im Beschluss. Jedoch lasse sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen.

Auch haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist laut BGH Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts. 

Für den Verband kommunaler Unternehmen (VKU) ist das Urteil nicht überraschend. Der Bundesgerichtshof bestätige seine bisherige Rechtsprechung. "Für die Strom- und Gasgrundversorger ändert sich dadurch nichts an der geübten Praxis“, heißt es beim Verband.