Recht & Regulierung

Kein Wettbewerb bei Wind in Sicht

Die Bundesnetzagentur legt die maximale Vergütung bei Ausschreibungen für Onshore-Windenergie auf 6,2 Cent pro kWh fest.
30.11.2018

Der Windpark Harthäuser Wald liegt in Baden-Württemberg. Er umfasst 18 Windkraftanlagen vom Typ E-115 des Herstellers Enercon.

Bei den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) für Windenergie an Land dürfen die Gebote im kommenden Jahr nicht über 6,20 Cent pro kWh liegen. Diesen Höchstwert hat die Behörde festgelegt. Er sei so gewählt, dass wirtschaftliche Gebote auch für weniger ertragreiche Standorte abgegeben werden können, betont BNetzA-Präsident Jochen Homann. Für 2018 lag der Wert noch bei 6,30 Cent pro kWh.

Laut Regulierungsbehörde werden die Erzeugungskosten für Strom aus Windenergieanlagen an Land in verschiedenen Gutachten mit einer Bandbreite von bis zu 6,15 Cent pro kWh prognostiziert. Dieser Wert sei bei der Bestimmung des Höchstwertes leicht angehoben worden, um Wettbewerb an weniger ertragreichen Standorten nicht auszuschließen. Der Wert schaffe Planungssicherheit für die Projektierer von Windkraftanlagen und stelle zugleich eine Kostenbremse dar.

Der Höchstwert setzt künftig die Messlatte

In den vier Ausschreibungen für dieses Jahr war die Nachfrage stetig gesunken – nur die erste war überzeichnet. Dies führt dazu, dass in den drei anderen Ausschreibungen alle Gebote, die die Mindestvoraussetzungen erfüllt hatten, den Zuschlag bekamen. Und nach Prognose der Bundesnetzagentur wird das im kommenden Jahr so weitergehen: Eigentlich war nach derzeit noch geltendem Recht entschieden worden, 2019 insgesamt 2800 MW auszuschreiben. Durch das neue Energiesammelgesetz sollen die Mengen aber auf 3800 MW angehoben werden.

Weil die Nachfrage bei den Ausschreibungen 2018 aus Sicht der Bundesnetzagentur ohnehin schon zu niedrig war, die Zahl der Genehmigungen neuer Windanlagen nach öffentlich verfügbaren Informationen ebenfalls gering ist und gleichzeitig aber das Ausschreibungsvolumen deutlich steigt, werde es 2019 nur geringen Wettbewerb um die Zuschläge geben. Konsequent sei, dass sich dadurch die Gebote nicht an den tatsächlichen Erzeugungskosten, sondern am Höchstwert orientieren. (wa)