Kurzarbeit und Co.: Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona
Betriebliche Altersversorgung wird stets auf Grund eines Versorgungsversprechens des Arbeitgebers (Klausel im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag bspw. TVöD, TVV, TVN) geleistet. Insoweit gilt: An dieses ist der Arbeitgeber weiterhin gebunden. Angesammelte Anwartschaften bleiben erhalten.
Ob auch in Phasen, in denen der Mitarbeiter weniger oder nicht beschäftigt wird, weiterhin Beiträge zur Altersversorgung zu entrichten sind, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) beispielsweise stellt darauf ab, dass…
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