Recht & Regulierung

Mietrecht: Energieversorger muss frei wählbar sein

Die Deutsche Annington hatte beim Aschluss von Mietverträgen die Vonovia-Gruppe als Energielieferanten festgelegt, ohne die Mieter zu informieren. Das ist illegal. Ein Gericht hat diese Praxis jetzt gestoppt.
05.09.2019

Vermieter dürfen den Energielieferanten bei Neuvermietung nicht ohne rücksprache festlegen, das entschied jetzt das Landgericht Bochum.

Die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH darf Neumietern keine Mietverträge mehr vorlegen, in denen ohne weitere Erklärung der Mieter gleichzeitig auch ein Liefervertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH zustande kommt. Die Verbraucherzentrale NRW hatte die Immobilienfirma wegen dieser Praxis verklagt. In einer Güteverhandlung vor dem Landgericht Bochum erklärte der Großvermieter jetzt, auf diese Praxis künftig verzichten zu wollen.

Die Neumieter, der Verträge verhandelt wurden, hatten sich bei der Verbraucherzentrale NRW und dem Deutschen Mieterbund NRW gemeldet. Denn sie hatten vor ihrem Einzug nicht nur einen Mietvertrag mit der Deutschen Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH oder der MIRA Grundstücksgesellschaft abgeschlossen, sondern auch einen Strom- beziehungsweise Gasliefervertrag beim Energieversorger Vonovia Energie Service. Und zwar, ohne dass die Betroffenen einer Energielieferung ausdrücklich zugestimmt hatten.

Mieter müssen Preise vergleichen können

Weil nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW eine Klausel im Mietvertrag, die zugleich einen Energieliefervertrag mit aktiviert, unwirksam ist, hatte sie gegen eines der Unternehmen geklagt. „Mieter müssen nicht damit rechnen, dass sie mit ihrer Unterschrift unter einen Mietvertrag auch noch einen Energieliefervertrag in Gang setzen“, so Michelle Jahn, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Zudem werde ihnen durch das untergeschobene Vertragsduo jede Möglichkeit zum Preisvergleich genommen.

Die beiden Vermietungsgesellschaften und der Energieversorger waren zunächst per Abmahnung aufgefordert worden, die unlautere Geschäftspraktik zu unterlassen. Da die Gesellschaften der Vonovia-Gruppe jedoch am Vorgehen festhalten wollten, hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt und ein Ende derartiger Vertragskonstrukte erreicht. Die beiden anderen Unternehmen haben gegenüber der Verbraucherzentrale NRW ebenfalls signalisiert, dass ein Energieliefervertrag künftig nur noch zustande kommt, wenn der Neumieter diesem aktiv zustimmt. (sig)