Recht & Regulierung

MsbG: Entflechtungsgrundsätze der BNetzA in der Kritik

Das letzte Wort über die von der BNetzA favorisierte Entflechtung im Messwesen beim Smart-Meter-Rollout ist noch nicht gesprochen. Dies wurde bei einem Ewerk-Fachseminar deutlich.
09.02.2018

Die Bundesnetzagentur in Bonn.

"Ich kann die Position der Bundesnetzagentur nicht nachvollziehen", unterstrich Rechtsanwältin Simone Mühe von der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Stein des Anstoßes sind die gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vom 14.07.2017. Demnach ist es kleineren, nicht entflochtenen Stadtwerken nicht möglich, unter einem Dach nicht nur als grundzuständiger Messstellenbetreiber, sondern auch als wettbewerblicher Messstellenbetreiber zu agieren und entsprechende Zusatzprodukte anzubieten.

Kleinere Stadtwerke stehen im Regen

Bei ihrer Forderung nach rechtlicher Entflechtung beruft sich die BNetzA auf §5 Abs.1 MsbG zum Auswahlrecht des Anschlussnutzers. Dagegen verweist Mühe darauf, dass dieser Paragraf nur die Liberalisierung des Messtellenbetriebs regelt und der Gesetzgeber sich klar gegen eine informatorische Entflechtung entschieden habe. Die BNetzA gehe mit ihrer Position über die Vorgabe des Gesetzgebers hinaus, so Mühe. Hans-Peter Schwintowski vom Ewerk-Institut der Berliner Humboldt-Universität teilte diese Kritik. "Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber sollte auch am Wettbewerb teilnehmen dürfen", sagte er. Für bedenklich hält er es auch, dass betroffene Stadtwerke nicht ohne weiteres gegen die Auslegungsgrundsätze der BNetzA vorgehen können. Doch befürwortet er eine Musterklage von Stadtwerken in der Angelegenheit.

Neuruppiner können sich noch Hoffnung machen

"Die Sache ist noch im Fluss, das letzte Wort ist noch nicht gefallen", sagte Mühe und verwies auf entsprechende Überlegungen des Bundeswirtschaftsministeriums. Ansonsten rechnet auch sie mit einer Entscheidung über den Klageweg. "Wir haben durch die Auslegung der BNetzA einen klaren Wettbewerbsnachteil gegenüber Mitbewerbern", unterstrich Guido Gerlach, Prokurist der Stadtwerke Neuruppin im Gespräch mit der ZfK. Das kommunale Unternehmen der rund 33 000 Einwohner zählenden Stadt ist nicht entflochten und fällt damit unter die Restriktion der BNetzA. Neben dem grundzuständigen Messstellenbetrieb wolle man auch wettbewerbliche Koppelprodukte anbieten, denn diese böten eine weit höhere Wertschöpfungsmöglichkeit, so Gerlach. Dies organisatorisch auszulagern sei für kleinere Stadtwerke zu aufwendig. "Wir wundern uns jedenfalls sehr über die jetzige Auslegung der BNetzA und hoffen, dass sich daran noch etwas ändern", sagte Gerlach am Rande des Ewerk-Fachseminars "Digitale Transformation in der Energiewirtschaft" am Freitag in Berlin. (hcn)