Urteil: kein Bestandsschutz für Windenergie
Naturschutzbehörden dürfen den Betrieb bereits genehmiger Windenergieanlagen nachträglich beschränken, um Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu verhindern. Dies setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Im konkreten Fall hatte die Behörde den Betrieb von Windenergieanlagen zeitlich beschränkt, um vorbeifliegende Fledermäuse zu schützen. Dass die Tiere durch die Anlagen…
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