Recht & Regulierung

Verantwortlich bis zur Wasseruhr

Selbst bei einer durchrosteten Wasserleitung im Gebäudeinneren eines Kunden können Wasserversorger haftbar sein.
15.05.2014

Selbst bei einer durchrosteten Wasserleitung im Gebäudeinneren eines Kunden können Wasserversorger haftbar sein.

Ein Wasserversorger ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Leitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch ein Schaden verursacht, ist der Versorger auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Kunden befindet. So hat das Oberlandesgericht Koblenz geurteilt (Az. 1 U 1281/12).

Die Klägerin hat Schadensersatzansprüche geltend gemacht, nachdem in ihrer Garage während eines längeren Auslandsaufenthalts an einem korrodierten Rohr Wasser ausgetreten war. Das Landgericht Koblenz hatte die Klage noch abgewiesen. Nun hat aber der zuständige Senat des Oberlandesgerichts festgestellt, dass der Wasserversorgungszweckverband haften muss.

Leitungsteil steht im Eigentum des Zweckverbandes

Die Schadstelle habe sich oberhalb des Garagenbodens, aber vor der Wasseruhr befunden. Dieser Leitungsteil stehe im Eigentum des Zweckverbandes. Ihn treffe eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter des Verbandes kontrolliert werden können und müssen. Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbandes ende erst hinter der Messeinrichtung. Im Bereich vor der Wasseruhr treffe ihn die ausschließliche Verantwortung, so dass der Klägerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden könne. Das Urteil ist rechtskräftig. (wa)