Verbraucherzentrale klagt weiter für Kündigungsbuttons
Das Gesetz ist klar: Energieversorger müssen ihren Kund:innen einfach ermöglichen, online abgeschlossene Verträge zu kündigen. Die Regelung gibt es seit 2022, doch laut der Verbraucherzentrale gibt es weiterhin Regelverstöße.
Zuletzt gewann die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) eine Unterlassungsklage gegen die Stadtwerke Düsseldorf. Laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf verstieß der Kündigungsprozesses auf der Webseite gegen § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Die Düsseldorfer haben bereits reagiert und den Prozess angepasst.
Fabian Tief, Referent im Team Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Bundesverband, berichtet der ZfK.
Herr Tief, ist das Verfahren gegen die Stadtwerke Düsseldorf ein Einzelfall?
In den letzten zwöft Monaten hat der VZBV sieben Unterlassungsverfahren gegen Energielieferanten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kündigungsbutton eingeleitet. Fünf Energielieferanten haben hierauf eine Unterlassungserklärung abgegeben und Änderungen an ihren Webseiten vorgenommen. In zwei Verfahren hat der VZBV ein Klageverfahren eingeleitet.
Urteil gegen SW Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf urteilte im Mai gegen die Stadtwerke Düsseldorf. Diese hatten bereits einen Button für die Kündigung auf ihrer Website, allerdings war der Kündigungsprozess danach nach Auffassung des Gerichts nicht im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung. Zum Urteil
Können Sie für uns kurz die gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsbutton zusammenfassen?
Der zum 1. Juli 2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton ist für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben, die online abgeschlossen werden können. Dazu gehören zum Beispiel Abo-, Dienstleistungs- oder Mobilfunkverträge. Er gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden.
Ebenfalls vorgeschrieben ist der Kündigungsbutton für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese Verträge auch online abgeschlossen werden können. Der Kündigungsbutton findet keine Anwendung bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, wie beispielsweise bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.
Inwiefern hat die Regelung für Verbraucher:innen eine Verbesserung geschaffen?
Durch die Einführung der gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsbutton ist es für Verbraucher:innen sehr viel einfacher geworden, bestehende Dauerschuldverhältnisse zu kündigen. Eine Untersuchung des VZBV zeigt, dass diese Regelungen in der Praxis zunehmend Wirkung entfalten. Knapp 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes hatten 80 Prozent der 1.200 untersuchten Anbieter einen Kündigungsbutton eingebunden. Demnach hat jeder fünfte Anbieter keinen Kündigungsbutton umgesetzt.
Laut der Untersuchungsergebnisse war der Nachholbedarf im Telekommunikationsbereich am größten. Dort hatten 40 Prozent der Anbieter keinen Kündigungsbutton. Entsprechend fordert der VZBV alle verpflichteten Anbieter auf, den Kündigungsbutton umzusetzen.
Sie haben aktuell noch weitere Verfahren am Laufen.
Aktuell klagen wir gegen die Lichtblick SE vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Aus unserer Sicht hätte die Beklagte auf der Vergleichsplattform Verivox einen Verweis über die Möglichkeit zur Online-Kündigung von Strom- und Gasverträgen vorhalten müssen. Ebenso kritisieren wir die Ausgestaltung der Bestätigungsschaltfläche.
Ist die Klage gegen die Stadtwerke Düsseldorf nun abgeschlossen?
Ja, das Verfahren ist nunmehr abgeschlossen. Die Stadtwerke Düsseldorf AG hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil des OLG Düsseldorf eingelegt.
Die Fragen stellte Pauline Faust.