Recht & Regulierung

Windpark bei Buchen darf gebaut werden

Verwaltungsgericht Karlsruhe sieht keine Gefahr für Störche und hält Regionalplan für unwirksam.
26.08.2019

Windanlagen und Regionalplanung passen nicht immer gut zusammen.

Der Windparkentwickler Abo Wind darf seine geplanten vier Anlagen auf dem Welscheberg bei Buchen im Odenwald bauen. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden. Die Anlagen sollen eine Gesamtleistung von 13,8 MW haben.

Das Unternehmen streitet sich mit dem Landratsamt Neckar-Odenwald. Die Behörde hatte den Genehmigungsantrag wegen entgegenstehender Regional- und Bauleitplanung sowie natur-, gebiets- und artenschutzrechtlicher Bedenken abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe zurückgewiesen. Vor Gericht hatte Abo Wind dagegen nun Erfolg.

„Tabuzonen“ unzulässig vermischt

Laut Regionalplan sind Windenergieanlagen an der vorgesehenen Stelle eigentlich unzulässig, denn sie liegen außerhalb der 16 Vorranggebiete für Windenergie. Doch das Verwaltungsgericht hält den Plan wegen eines „unheilbaren Abwägungsmangels“ für unwirksam – dort seien „harte“ und „weiche“ Tabuzonen für Windenergieanlagen bei der Planung unzulässig miteinander vermischt worden. Und dieser Mangel setze sich im Flächennutzungsplan der Stadt Buchen fort.

Auch die Bedenken des Landratsamts wegen des Naturschutzes - konkret der Störche - teilt das Verwaltungsgericht nicht. Der Windparkentwickler habe fachlich einwandfrei belegt, dass das Tötungsrisiko für den Schwarzstorch nicht signifikant erhöht werde und eine erhebliche Störung nicht zu erwarten sei. Aus einer Raumnutzungsanalyse ergebe sich, dass sich im Umkreis des geplanten Windparks keine Fortpflanzungsstätten der bedrohten Art befinden und die Anlagen auch nicht innerhalb eines Nahrungshabitats oder eines regelmäßig frequentierten Flugkorridors liegen.

Jetzt soll es schnell gehen

„Wir freuen uns über die Entscheidung des Gerichts und möchten den Windpark nun baldmöglichst errichten“, heißt es bei Abo Wind. Angesichts des bundesweit eklatanten Mangels an Genehmigungen und dem daraus resultierenden Einbruch des Zubaus sei die Entscheidung des Gerichts ein erfreuliches und notwendiges Signal.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen (Az. 12 K 9294/17). (wa)