Recht & Regulierung

OLG-Urteil: "Zusätzliche Gebühren sind kontraproduktiv"

Eine Abwendungsvereinbarung bei Kunden in Zahlungsschwierigkeiten darf kein Bearbeitungsentgelt enthalten.
14.02.2025

Menschen in Zahlungsschwierigkeiten sollten nicht noch mit Gebühren belastet werden.

Von Jürgen Walk

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat mit der NEW aus Mönchengladbach vor Gericht um eine Abwendungsvereinbarung gestritten. Diese Vereinbarung soll Strom- oder Gassperren bei Kunden in finanziellen Schwierigkeiten verhindern. In den Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen ist geregelt, dass Versorger ihren Kunden eine Woche vor einer drohenden Sperre eine zinsfreie Ratenzahlung des offenen Betrags anbieten müssen.

In den Klauseln von NEW hieß es aber, dass dafür ein Bearbeitungsentgelt von 15 Euro fällig werde. Dagegen und gegen mehrere weitere Klauseln wehrte sich die Verbraucherzentrale NRW – und bekam dafür vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Recht (Urteil vom 13. Februar, Az I-20 UKI 7/24).

24 Monate Zeit zur Rückzahlung

NEW hatte zudem die Dauer der Stundung auf sechs oder zwölf Monate beschränkt. Auch das habe das OLG Düsseldorf untersagt, heißt es in einer Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW. Versorger müssen Ratenzahlungen bis zu 24 Monaten anbieten.

Die Folgen einer Stromsperre seien für die Betroffenen gravierend, heißt es bei der Verbraucherzentrale Eine Ratenzahlungsvereinbarung gebe ihnen die Chance, die Stromsperre abzuwenden und den Zahlungsrückstand auszugleichen. Zusätzliche Gebühren für Kunden zu erheben, die bereits Schwierigkeiten haben, die Stromkosten zu bezahlen, seien da kontraproduktiv.