In Krisenzeiten steht die Gewährung von Tantiemen, die das Gehalt von Geschäftsführungen aufstocken, in der Kritik. Gerade bei Geschäftsführungen kommunaler Unternehmen wird dabei häufig die Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Tantiemen bemängelt.
Die Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH (bbvl) ist für das Beteiligungsmanagement der Stadt Leipzig verantwortlich und in dieser Rolle mit den Herausforderungen und der sachgerechten Gestaltung von Zielvereinbarungen vertraut. Auf Basis ihrer jahrzehntelangen Erfahrung ist die bbvl davon überzeugt, dass Zielvereinbarungen ein bedeutendes Instrument bei der Steuerung kommunaler Unternehmen sein können, wenn bei der Formulierung von Zielvorgaben einige wichtige Punkte beachtet werden.
Bedeutung und Steuerungswirkung von Zielvereinbarungen
Mit Hilfe leistungsabhängiger Vergütungsbestandteile, welche zusätzlich zum festen Grundgehalt eines Mitglieds der Geschäftsführung vereinbart werden, ist es Kommunen möglich, in ihrer Funktion als Gesellschafterin die Umsetzung bestehender strategischer Vorgaben zu unterstützen. Sowohl die Höhe der Tantieme als auch eine maximale Obergrenze sollten im Dienstvertrag festgelegt werden. Bei der Beurteilung und Formulierung von Zielvereinbarungsvorschlägen sollten die sogenannten SMART-Kriterien herangezogen und möglichst eingehalten werden. Daher muss beim Formulieren von Zielvereinbarungen konkret auf eine klare Beschreibung des Zielinhalts, die Kriterien zur Zielerfüllung und die Berücksichtigung von Auswertungsmöglichkeiten geachtet werden. In der Praxis lassen sich bei der konkreten Ausformulierung von Zielvereinbarungen regelmäßig drei Kardinalfehler beobachten, welche die Wirksamkeit dieses Steuerungsinstrumentes einschränken.

1. Ziele sind zu allgemein und nicht messbar formuliert.
Für eine nachvollziehbare Zielauswertung sollten konkrete Kenngrößen festgelegt werden. In einer Zielvereinbarung können beispielsweise Liquiditätsziele, Investitions- oder Instandhaltungsquoten, Rentabilitätsvorgaben, Mindestwerte für das Jahresergebnis beziehungsweise die Ausschüttung oder auf die Kapitalstruktur gerichtete Ziele zur Anwendung kommen. Wenn Ziele mit der plangemäßen Durchführung spezieller Maßnahmen oder Projekte zusammenhängen, können auch Fristen, die Erstellung und Beschlussfassung von Konzepten oder andere Leistungsnachweise definiert werden, die als Bewertungsmaßstab für die Zielauswertung dienen.
2. Es sind viele kleinteilige oder widersprüchliche Ziele festgelegt.
Anstatt einer kleinteiligen Zielliste sollte sich je nach Höhe der damit verbundenen Tantieme auf zwei bis vier Teilziele konzentriert werden, deren Zielerreichung sich nicht gegenseitig behindert. Ergänzend dazu kann es sinnvoll sein, die grundsätzliche Gewährung einer Tantieme an eine oder mehrere unternehmensspezifische Bedingungen zu knüpfen, wie beispielsweise ein positives Jahresergebnis oder den Nichteintritt eines bestimmten existenzbedrohenden Risikos.
3. Die Ziele sind nicht anspruchsvoll und entfalten dadurch keine Steuerungswirkung.
Wenn die Zielvorgaben ohnehin erreicht werden und keine Herausforderung für die Geschäftsführung darstellen, findet aufgrund der fehlenden Anreizwirkung keine nachhaltige Steuerung statt. Daher sollten ambitionierte und für den Unternehmenserfolg förderliche Zielstellungen für die Geschäftsführung festgelegt werden. Zur besseren Überprüfbarkeit der Zielerreichung können repräsentative und wirkungsvolle Kennzahlen herangezogen werden, die den Unternehmenskontext berücksichtigen.

Gestaltung des Zielvereinbarungsprozesses
Neben der inhaltlichen Ausgestaltung der Zielvereinbarung spielt auch die Implementierung in den Abstimmungs- und Steuerungsprozessen zwischen Gesellschafter, Aufsichtsgremium und Geschäftsführung eine zentrale Rolle für die Wirksamkeit des Steuerungsinstruments. Bei den Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig ist dieser Prozess so gestaltet, dass die Mitglieder der Geschäftsführung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats konkrete Vorschläge für mögliche Ziele unterbreiten. Dieser Verhandlungsführer bindet das städtische Beteiligungsmanagement in den Prozess ein. Als unternehmensnahe Zwischeninstanz mit Fachwissen prüft und beurteilt die bbvl die Vorschläge und gibt dem Verhandlungsführer Handlungsempfehlungen. Diese Empfehlungen fließen in den Entwurf einer Zielvereinbarung ein, welcher anschließend als Grundlage für ein Zielvereinbarungsgespräch zwischen dem Verhandlungsführer und dem Mitglied der Geschäftsführung dient. Sobald die Zielvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vorbesprochen ist, wird sie dem zuständigen Organ zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Anhand eines solchen definierten Zielvereinbarungsprozesses ist es Kommunen möglich, Tantiemen als Steuerungsinstrument der Kommunalwirtschaft zu nutzen. Inhaltlich konsistente und aufeinander abgestimmte Zielvorgaben, die sich an der aktuellen Geschäftsentwicklung orientieren, entfalten nicht nur Steuerungswirkung, sondern rechtfertigen auch Tantiemezahlungen an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Richtig eingesetzt, dienen Zielvereinbarungen damit der strategischen Weiterentwicklung des Unternehmens und sind somit zweifelsohne besser, als ihr Ruf dies vermuten lässt.
Ina Winter ist Prokuristin bei der Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH (bbvl) und verantwortet dort den Bereich Personal. Danny Schubert ist Berater bei der Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH (bbvl) im Bereich Personal.


