Die Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme (iMS) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Anfang des Jahres 2020 beschränkte sich auf Letztverbraucher in Niederspannung mit einem Jahresstromverbrach bis 100.000 kWh.
Erzeugungsanlagen wurden nicht berücksichtigt, da das EEG 2017 das Steuern und Schalten von Erzeugungsanlagen auch ohne Einbindung des Smart-Meter-Gateways (SMGW) zulässt. Das steht derzeit im Widerspruch zu den Einbauverpflichtungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Die EEG-Novelle 2021 soll nun Abhilfe schaffen. Sie beinhaltet eine Vielzahl an Änderungen, die sich unmittelbar auf den Rollout von iMS auswirken. So sollen beispielsweise etwa 6000 Anlagen zusätzlich ausgestattet werden.
Erweiterung der Pflichteinbaufälle für Neuanlagen
Zentral ist die Vorschrift des § 9 EEG 2021. Für EE- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 1 kW wird die Pflicht zur Ausstattung mit iMS normiert, wenn sie nach Inkrafttreten des EEG 2021 und nach einer weiteren, darauf bezogenen Marktverfügbarkeitserklärung des BSI in Betrieb genommen werden. In bestimmten Fällen sind Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren vorgesehen, um der Ausstattungspflicht nachzukommen. Über das SMGW muss danach die Ist-Einspeisung der Anlage abrufbar und, in Abhängigkeit von der Anlagengröße, die Einspeiseleistung zunächst stufenweise, später auch stufenlos ferngesteuert, regelbar sein.
Für Bestandsanlagen, zu denen alle EE- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 1 kW zählen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsfristen: Diese Anlagen sind innerhalb von fünf Jahren mit iMS nachzurüsten, sobald das BSI die Marktverfügbarkeit entsprechender SMGW erklärt haben wird. Dadurch werden für Erzeugungsanlagen die Vorgaben zu den Rolloutfristen aus dem MsbG verlängert.
Höhe und Verteilung der Kosten
Bei den für den Betrieb der iMS entstehenden Kosten und Messstellenbetriebsentgelten muss differenziert werden, auf wessen Initiative hin die Ausstattung von Erzeugungsanlagen erfolgt. Stattet der gMSB Erzeugungsanlagen im Rahmen seines eigenen Rollouts, also aus eigener Initiative, aus, greifen die jeweiligen Preisobergrenzen, die das MsbG für Pflicht- bzw. optionale Einbaufälle vorsieht (also für die optionalen Einbaufälle bei Anlagen von 1 bis 7 KW beispielsweise € 60,00 – § 31 Abs. 3 S. 2 MsbG).
Verlangt hingegen der Anlagenbetreiber vom gMSB die Ausstattung, etwa um seiner ihn aus dem EEG 2021 treffenden Ausstattungspflicht nachzukommen, greift § 33 MsbG. Danach kann der gMSB für den Einbau eines iMS vom Anlagenbetreiber ein „angemessenes Entgelt“ verlangen. Dieses darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 MsbG ohnehin anfallen würden.
Dabei soll also der gMSB „seinen“ Rollout über die Preisobergrenzen refinanzieren, zusätzliche Kosten, auch für Einbaufälle, die sich aus dem EEG 2021 ergeben, sollen aber davon getrennt abgerechnet werden. Angemessen ist es etwa, die bei der individuellen An- und Abfahrt zur Anlage und der aufzuwendenden Arbeitszeit verbundenen Kosten anzusetzen.
POG der jeweils nächst höheren Anlagenkategorie
In der Gesetzesbegründung findet sich der Vorschlag, die Preisobergrenze der jeweils nächst höheren Anlagenkategorie zu veranschlagen (bei den Einbaufällen für Anlagen von 1 bis 7 KW wäre die nächst höhere Preisobergrenze 100 Euro – § 31 Abs. 2 Nr. 1 MsbG) – es sollen also auch praktikable, pauschale Abrechnungsmodelle möglich sein.
Die Steuerbarkeit und die Steuerung von Anlagen dieser Leistungsstufen sind ohnehin ausdrücklich im Katalog der Zusatzleistungen des § 35 Abs. 2 MsbG enthalten, für welche der grundzuständige Messstellenbetreiber schon bisher ein angemessenes Entgelt verlangen kann.
Vereinheitlichung wird nachgeholt
Das fehlende Zusammenspiel von MsbG und EEG wurde von vielen Marktakteueren zu Recht bemängelt und führt aktuell bei der Ausstattung mit iMS zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Einbauverpflichtungen und der Kostentragung. Der Gesetzgeber holt mit der Novelle nun zumindest in diesem Bereich nach, was er über die letzten Jahre versäumt hat.
Autoren: Jost Eder, Rechtsanwalt und Partner bei BBH in Berlin und Jan-Hendrik vom Wege, Rechtsanwalt und Partner BBH in Hamburg



