Drohnen über Kraftwerken, Umspannwerken oder anderen sensiblen Anlagen sind für KRITIS-Betreiber kein abstraktes Szenario mehr. Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine hat sich die Wahrnehmung verändert. Drohnen sind zu einem zentralen Element moderner Kriegsführung geworden. Damit wächst auch in Deutschland die Frage, wie Betreiber mit Überflügen, Aufklärung oder Störaktionen umgehen sollen.
"Krieg ohne Drohnen ist kaum noch vorstellbar", erläutert Sebastian Daub, Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Ashurst in Frankfurt. Er berät unter anderem zu M&A-Transaktionen und gesellschaftsrechtlichen Fragen im Infrastruktursektor. Deutschland befinde sich zwar nicht in einem "heißen" Krieg. Die neue Realität sei aber, dass sich auch Betreiber von Infrastruktur mit solchen Szenarien beschäftigen müssten.
Für Stadtwerke, Netzbetreiber und Energieversorger ist das Thema heikel. Sie sind für den sicheren Betrieb wichtiger Anlagen verantwortlich. Gleichzeitig haben sie bei der aktiven Gefahrenabwehr nur begrenzte Möglichkeiten. Wer eine Drohne über einer Anlage entdeckt, kann sie nicht einfach selbst vom Himmel holen.
Schutzpflichten nehmen zu
Mit dem KRITIS-Dachgesetz rückt die physische Resilienz kritischer Anlagen stärker in den Mittelpunkt, also ihre Widerstandsfähigkeit gegen Angriffe, Störungen oder Ausfälle. Betreiber sollen Risiken bewerten, Schutzmaßnahmen planen, Vorfälle melden und ihre Organisation auf sicherheitsrelevante Ereignisse vorbereiten. Damit wird Resilienz nicht nur zur technischen Frage, sondern auch zur Führungsaufgabe.
Daub sieht darin einen neuen Pflichtenkatalog für Geschäftsleitungen. Für Vorstände und Geschäftsführer sei das relevant, weil Versäumnisse später auch persönliche Haftung auslösen könnten. Wenn ein Schaden entsteht oder Pflichten verletzt werden, könne sich die Frage stellen, ob die Geschäftsleitung angemessen gehandelt hat. "Das ist durchaus ein scharfes Schwert – für die Geschäftsleitungsorgane", sagt Daub.
Aktive Abwehr bleibt Sache des Staates
Die eigentliche Drohnenabwehr ist damit jedoch nicht gelöst. Jan Hörmann, Associate im Team von Daub und Reserveoffizier bei der Bundeswehr, verweist auf enge rechtliche Grenzen. Öffentliche und private Betreiber säßen hier im selben Boot. Viele kommunale Unternehmen seien zwar mittelbar staatlich gehalten, aber als GmbH oder in anderer privatrechtlicher Form organisiert. Sie hätten keine staatlichen Befugnisse, um Drohnen selbst herunterzuholen.
Praktisch bleibe zunächst der Anruf bei der Polizei. Für Betreiber entsteht daraus eine Lücke: Sie sollen Anlagen resilient betreiben und Vorfälle melden. Bei der konkreten Abwehr sind sie aber auf staatliche Stellen angewiesen. "Der zentrale Schwachpunkt aktuell ist, dass es noch keinen verlässlichen, flächendeckenden Schutz gibt", sagt Daub.
Dass Betreiber nicht selbst eingreifen sollen, hat mehrere Gründe. Zwar gibt es grundsätzlich Notwehrrechte. Bei Drohnen über kritischen Anlagen ist die Abwägung aber schwierig. Schusswaffen, Abfangsysteme oder technische Störmittel können waffenrechtliche, luftfahrtrechtliche oder telekommunikationsrechtliche Fragen auslösen. Sogenannte Jammer, also technische Störsender, können zudem andere Funkverbindungen beeinträchtigen.
Hörmann warnt deshalb vor privater Selbsthilfe. Der Staat wolle verhindern, dass aktive Gefahrenabwehr privatisiert werde. Wenn eine heruntergeholte Drohne Schäden verursacht, kann daraus ein erhebliches Risiko entstehen. "Der Weg, selbst einzugreifen oder selbst zu stören, ist für private Betreiber im Regelfall nicht vorgesehen", sagt Hörmann.
Beleihung als möglicher Ausweg
In der Diskussion wird deshalb über eine sogenannte Beleihung gesprochen. Gemeint ist: Betreiber könnten bestimmte Aufgaben nicht aus eigener Macht übernehmen, sondern im Auftrag des Staates. Daub beschreibt die Idee so: "Der private Betreiber wird sozusagen zur verlängerten Werkbank staatlicher Behörden." Der Vorteil läge darin, dass das Gewaltmonopol beim Staat bliebe. Zugleich könnten Betreiber vor Ort schneller reagieren.
Ein solches Modell wäre allerdings anspruchsvoll. Es müsste geregelt werden, wer welche Befugnisse erhält, welche Technik eingesetzt werden darf, wer sie bedient und wer im Schadensfall haftet. Abfangsysteme sind keine normalen Sicherheitsmittel. Ein gewöhnlicher Sicherheitsdienst verfügt in der Regel weder über solche Technik noch über die nötige Ausbildung.
Was Betreiber vorbereiten können
Für Betreiber stellt sich deshalb vor allem die Frage, welche Vorsorge realistisch und angemessen ist. Ein Kraftwerk, ein Umspannwerk, ein Windpark oder ein Flughafen haben unterschiedliche Risikoprofile. Bei einem Kraftwerk ist das Risiko anders gelagert als an einem Flughafen. Eine Hobbydrohne führt dort nicht automatisch zu einem Ausfall. Relevant können Drohnen dennoch sein, etwa zur Aufklärung, zur Vorbereitung von Sabotage oder als Angriffsmittel.
Schutzmaßnahmen müssen daher zum jeweiligen Objekt passen. Ein Offshore-Windpark lässt sich kaum vollständig mit Kameras überwachen. Bei einer punktuellen Anlage kann technische Überwachung dagegen sinnvoll sein. Auch Audiosensoren, die mit Hilfe künstlicher Intelligenz Drohnensignaturen erkennen, können je nach Anlage Teil eines Sicherheitskonzepts sein.
Ein zentraler Punkt ist die Organisation. Betreiber müssen klären, wer im Ernstfall einen Vorfall erkennt, bewertet und meldet. Meldepflichten sollen nicht nur einzelne Ereignisse dokumentieren, sondern auch helfen, Muster zu erkennen und ein Lagebild abzuleiten. Die Prozesse müssen im Alltag funktionieren.
Daub sieht darin eine zentrale offene Frage: "Die gesetzlichen Befugnisse der Betreiber hinken den tatsächlichen Möglichkeiten potenzieller Störer deutlich hinterher." Für Stadtwerke, Netzbetreiber und Energieversorger heißt das nicht, eigene Abwehrsysteme aufzubauen. Entscheidend wird vielmehr, Drohnen als Teil der physischen Sicherheitslage ernst zu nehmen. Dazu gehören klare Meldewege, geschulte Beschäftigte, Notfallpläne, technische Überwachung und feste Kontakte zu Behörden. Die aktive Drohnenabwehr bleibt vorerst staatliche Aufgabe. Die Vorbereitung darauf wird jedoch zunehmend zur Verantwortung der Betreiber.



