Durch die Neufassung des Bundesbedarfplangesetzes (BBPIG) werden 35 neue Netzausbauvorhaben im Gesetz aufgenommen und neun bisherige Netzausbauvorhaben geändert, teilte das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) mit.
Benannt werden die einzelnen Vorhaben im Bundesbedarfsplan mit Hilfe ihrer Netzverknüpfungspunkte als Ausgangs- oder Endpunkt einer Höchstspannungsleitung.
Rechtswegverkürzung zur Verfahrensbeschleunigung
Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Dies bindet die zuständigen Behörden in den Verfahren für die Planfeststellung und die Plangenehmigung.
Zur Verfahrensbeschleunigung greift außerdem eine Rechtswegverkürzung: erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans ist das Bundesverwaltungsgericht. Diese Zuständigkeit wird zudem auf Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen erweitert. Solche Genehmigungen sind für den Betrieb von Vorhaben aus dem Bedarfsplan notwendig. Damit wird in diesen Fällen eine einheitliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes geschaffen.
Netzentwicklungsplan 2019 bis 2030
Der Novelle liegt das Ziel zugrunde, bis 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben das im Vorfeld bei ihrer Ermittlung des Netzausbaubedarfs berücksichtigt und einen entsprechenden Netzentwicklungsplan 2019 bis 2030 vorgelegt.
Dieser Plan wurde von der Bundesnetzagentur geprüft, bestätigt und der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt, so das BPA.
Weg für den Ausbau des Stromübertragungsnetzes geebnet
Mit der Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes werde der Weg geebnet für den Ausbau des Stromübertragungsnetzes und damit für eine entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende, teilte das BPA mit. (hcn)



