Wärme

Viel in Bewegung: der Rechtsrahmen für Wärmespeicher

Die Errichtung von thermischen Energiespeichern kann aufgrund der unterschiedlichen Technologien vor allem genehmigungsrechtlich herausfordernd sein. Die Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held gibt einen kurzen Überblick, welche Rechtsgrundlagen bei der Projektierung relevant werden können und was es zu beachten gilt.
20.09.2024

Der Wärmespeicher der Stadtwerke Rostock

Mit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – jeweils zum 01.01.2024 – gelten neue Vorgaben für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Sie sollen die Wärmewende mit dem Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 voranbringen. Vor diesem Hintergrund wird auch die Integration von Wärmespeichern immer wichtiger, um Wärmebedarf und Wärmerzeugung voneinander zu entkoppeln und die Sektorenkopplung voranzutreiben.

Laut Wärmeplanungsgesetz ist ein Wärmespeicher eine Vorrichtung zur zeitlich begrenzten Speicherung von Wärme einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers. Unter diese Definition fallen vielfältige Anlagen: vom Pufferspeicher im Heizungskeller über Tankspeicher in Wärmenetzen bis hin zu Eis- und Aquiferspeichern.

Aus dieser Aufzählung ergibt sich bereits, dass es einen für sämtliche Wärmespeicher geltenden Rechtsrahmen nicht geben kann. Vielmehr kommt es für die rechtliche Bewertung eines Wärmespeichervorhabens darauf an, welche Rechtsgüter betroffen sind, wenn der Wärmespeicher errichtet und betrieben wird. Dafür sind viele Faktoren ausschlaggebend, beispielsweise der Standort, das Speichermedium und das Volumen. Auch der Zweck, zu welchem der Wärmespeicher betrieben werden soll, – etwa als Wärmespeicher in einem Wärmenetz oder im Rahmen von industriellen Produktionsprozessen – kann zu berücksichtigen sein. Letztendlich kommt es immer auf den Einzelfall des jeweiligen Vorhabens an. Einige genehmigungsrechtliche Anforderungen, die einschlägig sein können, werden im Folgenden aufgeführt.

Erdwärme unterliegt nicht immer dem Bundesberggesetz

Ob beispielsweise ein Aquifer-Wärmespeicher einer bergrechtlichen Genehmigung bedarf, ist davon abhängig, ob das Vorhaben mit einer Bodenschatzgewinnung verbunden ist oder es sich um einen Untergrundspeicher i. S. d. Bundesberggesetzes (BBergG) handelt.

Bei vielen Vorhaben dürfte der Untergrund lediglich als Speicherstätte genutzt werden, bei der keine erlaubnispflichtige Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen (z. B. Erdwärme) vorliegt.

Sofern der Wärmespeicher (Grund)Wasser als Speichermedium verwendet, ist er auch nicht als bergrechtlich relevanter Untergrundspeicher einzustufen. Denn das BBergG schließt Speicher, die Wasser als Trägermedium nutzen, aus der Definition der Untergrundspeicher ausdrücklich aus.

Werden für einen Wärmespeicher jedoch Bohrungen vorgenommen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen, besteht noch die bergrechtliche Anzeigepflicht. Daran kann sich eine Betriebsplanpflicht anschließen, wenn die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält.

Wasserhaushaltsgesetz kommt bei Grundwassernutzung ins Spiel

Das Wasserrecht ist bei Wärmespeichervorhaben stets mitzudenken: Kommt es durch die Errichtung eines Wärmespeichers zu einer Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) – beispielsweise durch Einbringen von Stoffen in Gewässer oder das Entnehmen von Grundwasser – ist eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Das gilt auch, wenn der Wärmespeicher dem Grundwasser Wärme zuführt oder entzieht. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, stellen eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar.

Im Baurecht gibt es bisher noch Unsicherheiten für Wärmespeicher

Ein oberirdischer Speicher bedarf in der Regel einer Baugenehmigung. Für große Wärmespeicher kommt häufig nur die Errichtung außerhalb von Ortschaften in Frage. Der Außenbereich soll aber grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Sogenannte privilegierte Vorhaben, die abschließend im Baugesetzbuch (BauGB) aufgelistet sind, können dort ausnahmsweise zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wärmespeicher werden bisher nicht ausdrücklich als privilegiertes Vorhaben aufgeführt. Als Teil der ortsgebundenen öffentlichen Wärmeversorgung kann ein Wärmespeicher zwar im Außenbereich zulässig sein. Aber bei Stromerzeugungsanlagen hat die Rechtsprechung das Merkmal der Ortsgebundenheit dem Schutz des Außenbereichs entsprechend konservativ ausgelegt. Bei der Planung eines Wärmespeichers im Außenbereich besteht daher Unsicherheit. Eine ausdrückliche Privilegierung von Wärmespeichern im Außenbereich könnte ein Ansatz sein, um dieser Unsicherheit zu begegnen.
 

Was sich für Wärmespeicher ändern soll

Das Bundeswirtschaftsministerium hat kürzlich einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern vorgelegt. Neben der Beschleunigung der berg- und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren soll unter anderem die Errichtung von Wärmespeichern „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegen. Es ist denkbar, dass sich die Errichtung und der Betrieb von Wärmespeichern durch eine solche Regelung verstärkt gegenüber anderen Interessen durchsetzen kann.

Zudem arbeitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zurzeit an einer Wärmespeicherstrategie, die mit der Batteriespeicherstrategie zusammengeführt werden soll. Dies kann insbesondere mit Blick auf das Ziel der Sektorenintegration als positives Signal in die Branche gewertet werden.

Damit Wärmespeicher als eine vielversprechende Lösung für die Transformation des Energiesektors künftig mitgedacht werden, hat der Gesetzgeber im WPG normiert, dass Wärmespeicher-Potenziale künftig im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung sowie bei Erstellung von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen zu ermitteln sind. Damit kann bei der kommunalen Wärmeplanung bereits der Grundstein für weitere Wärmespeicher gelegt werden. Es ist zu begrüßen, dass mit diesen Instrumenten, insbesondere mit der angestoßenen Gesetzesnovelle, der Ausbau von Wärmespeichern entschieden vorangebracht wird.

Autoreninfo: Samira Hentschel und Katharina von Schack sind Rechtsanwältinnen bei Becker Büttner Held und spezialisiert auf die Rechtsfragen der Wärmewende.