E-Mobilität

Der Teufel lauert im Kleingedruckten

Verbraucherzentralen mahnen fünf E-Scooter-Verleiher ab, weil sie Risiken und sogar Wartung auf Kunden abwälzen wollen.
27.08.2019

E-Scooter erobern die Wege – aber die Verleiher bauen Fallen ins Kleingedruckte ein.

Anbieter von E-Scootern versuchen nach Ansicht des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbw) auf rechtlich kritische Weise, Risiken und Verantwortung auf ihre Kunden abzuwälzen. Das ergab eine Überprüfung der Nutzungsbedingungen von fünf großen Verleihfirmen. Der vzbv habe bei allen Anbietern zum Teil gravierende Verstöße wie unzulässige Haftungsregelungen und die Abwälzung von Wartungs- und Inspektionspflichten auf die Kunden festgestellt – und die Firmen inzwischen abgemahnt.

„So sollen Kunden mitunter für Schäden aufkommen, die sie nicht verschuldet haben“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Zudem lehnen die Anbieter oft jede Verantwortung für den Zustand der E-Roller ab und wollen nicht einmal garantieren, dass der Vermietungsservice funktioniert.“

Haftung für unverschuldete Schäden

Wer einen E-Scooter „auf eigene Gefahr“ mietet, hafte bei kundenfeindlichster Auslegung unabhängig von seinem Verschulden für nahezu alle Schäden, die etwa durch Unfall oder Diebstahl entstehen. Die Anbieter garantieren teilweise weder einen verkehrssicheren Zustand der Roller noch funktionierende Akkus.

Einige wälzen ihre Pflicht zur regelmäßigen Wartung und Inspektion sogar vollständig auf die Kunden ab und verpflichten diese vor jedem Fahrtantritt, unter anderem Bremsen, Beleuchtung, Räder, Rahmen und Akkus sorgfältig auf etwaige Mängel zu überprüfen. Dabei können Verbraucher die geforderte Inspektion in der Regel gar nicht fachgerecht ausführen.

Der vzbv hat fünf Verleihfirmen abgemahnt, die in deutschen Städten aktiv sind: Jump Bicycles, LMTS Germany (Circ), Neutron Holdings (Lime), Tier Mobility und VOI Technology Switzerland. Insgesamt 85 Klauseln seien unzulässig. Circ habe die geforderte Unterlassungserklärung bereits abgegeben. Die Firma Tier habe ihre Bedingungen geändert. Andere Anbieter hätten signalisiert, dass sie ihre Klauseln ändern und die geforderte Unterlassungserklärung abgeben wollen. Tun sie das nicht, kündigte der vzbv Klage vor Gericht an.

Kein Geld zurück - selbst wenn der Akku leer ist

Der vzbv nennt beispielhaft folgende weitere Klauseln:

  • Vom Zahlungskonto dürfen alle Kosten eingezogen werden, die nach Ansicht des Verleihers vom Kunden verursacht wurden -– darunter auch Forderungen von Dritten.
  • Mitunter sollen Kunden völlig überzogene Strafgebühren zahlen, wenn sie das Fahrzeug falsch abstellen oder nicht korrekt abmelden.
  • Mietgebühren werden grundsätzlich nicht erstattet oder nur, wenn der Kunde kurzfristig reklamiert -– selbst wenn der Kunde die Fahrt nicht antreten konnte, weil der Roller defekt oder der Akku leer war.
  • Persönliche Daten können ohne die erforderliche Zustimmung des Kunden zum Beispiel für Werbezwecke genutzt werden.