Das Geld sitzt nicht mehr so locker bei den Deutschen – daher schauen die Bürger noch genauer auf den Preis.

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Bild: © Timo Klostermeier/pixelio.de

In der am 7. Juli 2020 vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) veröffentlichen „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ (Umweltbonus) ist erstmals ein Kumulierungsverbot mit weiteren öffentlichen Fördermitteln enthalten, das in früheren Richtlinien nicht enthalten war.

Begründet wird diese Regelung vom BMWi angesichts der um 50 Prozent erhöhten Umweltbonus-Förderung für rein batterieelektrische Fahrzeuge und der um 25 Prozent höheren Förderung für Plug-In-Hybride mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln.

BDL: Transparenz gewährleistet 

„Insbesondere im Leasingbereich würde es sonst durch eine Verzahnung von Bundes- und Landesförderungen bei Abschlüssen von Leasinggeschäften zu einer systematischen Überforderung kommen“, heißt es in einer Antwort von Wirtschafts-Staatssekretärin Claudia Dörr-Voß auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Anton Hofreitere (Bündnis 90/Grüne).

„Dies ist jedoch nicht richtig, denn im Leasing wird die öffentliche Förderung transparent gemacht und sämtliche Rabatte, Prämien und Förderungen nach der RL-Umweltbonus werden, ausgehend vom Listenpreis des Herstellers, an den Leasing-Nehmer weitergereicht und damit an denjenigen, der zur Nutzung von E- und Hybridfahrzeugen animiert werden soll“, so Claudia Conen, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL),  gegenüber der ZfK.

Rückwirkender und überraschender Eingriff in Vertragsverhältnisse

Zudem greife das Verbot der Kumulierung des Umweltbonus mit anderen öffentlichen Fördermitteln „rückwirkend und überraschend“ in bereits geschlossene Vertragsverhältnisse zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer ein. Viele Leasing-Unternehmen verfügen über öffentliche Fördermittelzuwendungsbescheide, die ausdrücklich gewünscht die Verbindung zwischen den Förderprogrammen „Saubere Luft“ des Bundesumweltministeriums (BMU) und „Elektromobilität vor Ort“ des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) mit dem Umweltbonus vorsehen.

Die Kombination dieser Fördermittel mit dem Umweltbonus sei Vertragsgrundlage geworden, lange bevor das Fahrzeug erstmals zum Verkehr zugelassen werde.

Vielzahl an Fahrzeugkäufen und Leasing-Verträgen betroffen

Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hätten sich die Kunden auf die bei Vertragsabschluss bestehende Rechtsgrundlage verlassen. Vor diesem Hintergrund seien in den vergangenen Monaten auf Grundlage der bisher geltenden Förderrichtlinien eine Vielzahl an Fahrzeugkäufen und Leasing-Verträgen rechtsgültig abgeschlossen worden und befänden sich im Auslieferungsvorlauf.

Wie die ZfK aus gut unterrichteten Kreisen erfuhr, sind hiervon unter anderem auch E-Fahrzeuge für die Stadtwerke Sigmaringen (Baden-Württemberg) betroffen.

BDL fordert Vertrauensschutz ein

Deshalb fordert Cohnen nun zumindest einen „verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz“. Alle Verträge, die vor der Rechtskraft der Richtlinie abgeschlossen wurden, sollten von den Regelungen freigestellt werden.

Fahrzeuge, die bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie bestellt worden sind, sollten aus Vertrauensschutzgründen nach der alten Richtlinie behandelt werden.

BMVI kritisiert Alleingang des BMWi

Auch das BMVI ist mit der Regelung unzufrieden, wie die ZfK aus gut unterrichteten Kreisen erfuhr. Es verweist ebenfalls darauf, dass Projekte, welche auf der Annahme einer Kumulierbarkeit von Mitteln aufbauten, nun wegzubrechen drohten.

Zudem kritisiert das BMVI einen Alleingang des BMWi beim Erlass der neuen Richtlinie, weil diese nicht wie eigentlich von der Geschäftsordnung gefordert, mit den anderen Ressorts Innerhalb der Bundesregierung abgestimmt gewesen sei.

Verkehrsministerium BW: Pro wirkungsvolle Verzahnung der Förderung

„Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg setzt sich dafür ein, dass der Bund seine Förderangebote im Bereich der Elektromobilität grundsätzlich so gestaltet, dass sie von den Ländern wirkungsvoll ergänzt werden können“, kommentierte das Stuttgarter Verkehrsministeriums auf Anfrage der ZfK die neue Regelung. (hcn)

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