Ziel von Vivenu ist es, eine unendlich skalierbare, einheitliche Plattform zu entwickeln, die die Verwaltung, Vermarktung und Analyse von Ticketverkäufen mit viel weniger Aufwand als bisherige Systeme ermöglichen soll.

Ziel von Vivenu ist es, eine unendlich skalierbare, einheitliche Plattform zu entwickeln, die die Verwaltung, Vermarktung und Analyse von Ticketverkäufen mit viel weniger Aufwand als bisherige Systeme ermöglichen soll.

Bild: © thanakorn/AdobeStock

Von Jürgen Walk

Der Kauf einer Bahnfahrkarte darf nicht die Angabe der E-Mail-Adresse oder der Handynummer voraussetzen. Diese Datenverarbeitung ist für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat es der Deutschen Bahn verboten, den Kauf von "Spar“- und "Super-Sparpreistickets“ von der Angabe der E-Mail-Adresse oder der Handynummer abhängig zu machen.

Von Oktober 2023 bis Dezember 2024 hatte die Bahn ihre Sonderangebote nur digital vertrieben. Selbst beim Kauf am Schalter mussten Kunden ihre E-Mail oder eine Handynummer angeben, um das digitale Ticket und die Auftragsnummer zu empfangen. Am Automaten gab es die günstigeren Tickets nicht. Dagegen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geklagt. 

Die Angaben sind nicht freiwillig

Dieser Klage hat das OLG stattgegeben. Die zwingende Forderung nach der Angabe einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer beim Verkauf der Online-Tickets sei rechtwidrig, heißt es in der Entscheidung. Es liege eine Datenverarbeitung entgegen den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vor.

Es fehlt an einer freiwillig abgegebenen Einwilligung. Verbraucher haben keine "echte" oder freie Wahl. Vielmehr hat die Bahn die Vertragserfüllung von der Einwilligung abhängig gemacht. Gegen die Freiwilligkeit spricht nach Ansicht des OLG auch die marktbeherrschende Stellung der Bahn auf dem Markt des Eisenbahnfernverkehrs.

Die Datenverarbeitung ist laut OLG für die Vertragserfüllung selbst nicht erforderlich. "Kundinnen und Kunden möchten zu einem günstigen Preis mit der Bahn an einem bestimmten Tag von A nach B fahren". Dafür werde der Fahrpreis gezahlt. Das Ticket dient aber nur dem Nachweis des Vertragsschlusses über die Beförderung und Bezahlung. Die digitale Form des Tickets erleichtere allein der Bahn die Abwicklung der Hauptleistung und diene "vornehmlich unternehmensinternen Zwecken – etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzerverhaltens", untermauerte das Gericht weiter.

Die Entscheidung – in erster Instanz – ist nicht anfechtbar.

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper