Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-"Salzburgleitung".

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-"Salzburgleitung".

Bild: © Volker Witt/AdobeStock

Das kommunale Bonner Abfallentsorgungsunternehmen bonnorange, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, durfte seine Vorständin Kornelia Hülter im Oktober 2021 abberufen. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden.

Die Vorständin hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen ihre Abberufung durch den Verwaltungsrat der bonnorange und zeitgleich beim Landgericht Bonn gegen die ebenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung ihres Anstellungsvertrags geklagt. Das Landgericht Bonn urteilte am 29. April 2022, dass die fristlose Kündigung der Klägerin rechtswidrig sei, weil bonnorange die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht nachgewiesen habe.

Klägerin will keine Pflichten verletzt haben

Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln bestritt die Klägerin die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Deshalb fehle es an einem Grund für ihre Abberufung.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In der Urteilsverkündung erläuterte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts, dass das öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis und der privatrechtliche Anstellungsvertrag der Klägerin rechtlich getrennt zu betrachten seien. Das öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe, könne bereits dann beendet werden, wenn der Verwaltungsrat dem Vorstand das Vertrauen entziehe. Dies setze nicht den Nachweis einer Pflichtverletzung voraus, wie dies grundsätzlich für die Kündigung des Anstellungsvertrags gelte. Der Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat der bonnorange sei durch das Verwaltungsgericht nur darauf zu prüfen, ob er willkürlich erfolgt sei. Dafür lägen jedoch keine Hinweise vor.

Vorstand könnte trotzdem Vergütungsansprüche haben

Auch müssten Gründe, mit denen das Bestellungsverhältnis und der Anstellungsvertrag vorzeitig beendet werden sollen, nicht unbedingt gleich lauten. Vielmehr könne ein Vorstand bei Vertrauensentzug zwar nicht mehr für das kommunale Unternehmen tätig sein, gleichwohl aber in Ermangelung von Kündigungsgründen weiterhin Anspruch auf die im Anstellungsvertrag vereinbarte Vergütung haben.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (dpa/amo)

Az.: 4 K 5436/21

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