Kurzarbeitergeld noch im März? Wenn man die Erstattungsanträge richtig stellt, dann ist das möglich.

Kurzarbeitergeld noch im März? Wenn man die Erstattungsanträge richtig stellt, dann ist das möglich.

Bild: © AdobeStock/MQ-Illustrations

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat sich mit den Gewerkschaften Verdi sowie DBB Beamtenbund und Tarifunion auf einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit geeinigt. Damit werden einheitliche Rahmenbedingungen für die Einführung und Umsetzung von Kurzarbeit für kommunale Arbeitgeber geschaffen.

"Wir wollen den Erhalt der kommunalen Betriebe und Einrichtungen so weit wie möglich sichern“, sagt VKA-Hauptgeschäftsführer Niklas Benrath. „Um die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten in dieser schweren Situation zu unterstützen, haben wir uns mit den Gewerkschaften darauf verständigt, dass die kommunalen Arbeitgeber das Entgelt während der Kurzarbeit (einschließlich Kurzarbeitergeld) auf 90 bzw. 95 Prozent des bisherigen Nettoentgelts aufstocken werden."

Keine betriebsbedingten Kündigungen

Ferner wurde vereinbart, dass es in Betrieben und Einrichtungen, die von Kurzarbeit betroffen sind, keine betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeitsphase und drei Monate darüber hinaus geben wird. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020. Die Tarifpartner haben eine Erklärungsfrist bis zum 15. April 2020 vereinbart.

In den Bereichen, wo es bereits betriebliche Regelungen zur Kurzarbeit gibt, findet der Tarifvertrag keine Anwendung, soweit diese mindestens 80 Prozent des Nettoentgelts sichern. Für Flughäfen gelten aufgrund der existenziellen Betroffenheit Sonderregelungen. (amo)

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