Plötzlich in der Ersatzversorgung: Das war für Versorger und Kunden Ende 2021 eine Herausforderung.

Plötzlich in der Ersatzversorgung: Das war für Versorger und Kunden Ende 2021 eine Herausforderung.

Bild: © Adobestock

Der Bundesgerichtshofs gibt der Gasag Recht: Diese hatte als Gasgrundversorger in der Energiekrise die Preise für Neukunden erhöht. Gegen diese Preisdifferenzierung in Grundversorgungstarifen reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Musterfeststellungsklage ein. Das war passiert:

Dezember 2021, bei Kundinnen und Kunden von Energiediscountern wie Stromio, Grünwelt und Gas.de trudeln die Kündigungsschreiben ein: Die Unternehmen stellen die Belieferung mit Strom und Gas ein. Die betroffene Kundschaft fällt abrupt in die Grund- beziehungsweise Ersatzversorgung ihres zuständigen lokalen Versorgers. Die Grundversorgung ist zu diesem Zeitpunkt oft deutlich teurer als der bisherige Vertrag, aber deutlich preiswerter als ein neuer Vertrag am Markt, denn die Preise sind durch die Decke geschossen – es ist Energiekrise.

Die Herausforderung für die Grundversorger: Sie haben nicht für diese Menge an Kunden Energie beschafft, und jetzt neue Energie am Markt zu kaufen, ist teuer, auch weil man die Tarife nicht abrupt erhöhen kann. Eine Erhöhung des Grundversorgungstarifs würde zudem alle Kundinnen und Kunden treffen, auch jene, für die bereits Energie beschafft wurde. Die Gasag ist in Berlin der Grundversorger für Gas und übernimmt nach eigenen Angaben mehrere Zehntausende zusätzliche Verbraucher. Das Unternehmen greift zu einem ungewöhnlichen Schritt: Es erhöht die Preise für Neukunden der Grund- und Ersatzversorgung deutlich im Vergleich zu den Bestandskunden.

Das Kammergericht Berlin erklärte in einem Urteil vom 21. März 2025 diese vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandskunden und Neukunden für unzulässig. Das Gericht wies darauf hin, dass schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage keine Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt sei. Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellten keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.

Preislicher Unterschied muss noch geklärt werden

Der Bundesgerichtshof sah dies nun anders. "Vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Situation auf den Energiemärkten konnte zwischen Bestands- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung unterschieden werden", erklärt die Gasag in ihrer Pressemitteilung zum Urteil. Damit sei die Entscheidung des Berliner Kammergerichtes revidiert. Das Verfahren sei nun an das Kammergericht zurückverwiesen, um nur noch über die Angemessenheit der Höhe der zulässigen Preisspaltung zu entscheiden.

Gasag sieht sich durch Gesetztesänderung bestärkt

Als Reaktion auf die Krise wurden vom Gesetzgeber schon im Juli 2022 die gesetzlichen Regelungen der Grund- und Ersatzversorgung angepasst. "Mit dieser Gesetzesänderung wurde schon vor vier Jahren klargestellt, dass das Verhalten der Gasag auch sachlich geboten war, um Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung vor unerwarteten Preissprüngen zu schützen", so die Gasag.

Der Gesetzgeber hat mit der Änderung von 2022 die Ersatz- und Grundversorgung stärker voneinander getrennt. Versorger dürfen für die Ersatzversorgung nun separate, eigenständige Preise kalkulieren, die sich an den tatsächlichen, aktuellen Beschaffungskosten auf dem Markt orientieren. Diese können höher sein als in der normalen Grundversorgung. Die Preise dürfen jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats neu festgelegt und sofort geändert werden. In der eigentlichen Grundversorgung ist kein Preissplitting erlaubt.

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