Die Bundesnetzagentur hat das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber zum Regelarbeitsmarkt genehmigt. „Die Einführung eines Regelarbeitsmarktes ist ein Meilenstein für die Intensivierung des Wettbewerbs auf dem Regelreservemarkt“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Spätestens am 1. Juni 2020 soll der Regelarbeitsmarkt eingeführt sein.
Getrennte Märkte für Regelleistung und Regelarbeit
Vorgesehen ist künftig eine Trennung der Märkte für Regelleistung und Regelarbeit. War bisher eine Bezuschlagung am Leistungsmarkt Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit, kann nun Regelarbeit von sämtlichen präqualifizierten Anbietern erbracht werden und zwar – im Gegensatz zum bisherigen Ausschreibungsdesign – unabhängig von einer Teilnahme am Leistungsmarkt, heißt es aus Bonn.
Regelleistungsmarkt als „Versicherungsprodukt“
Dem Regelleistungsmarkt kommt laut Bundesnetzagentur in Zukunft eine geänderte Funktion zu. Dort bezuschlagte Gebote dienen als „Versicherungsprodukt“. Sie stellen sicher, dass genügend Regelreserve zur Verfügung steht, wenn der Regelarbeitsmarkt beispielsweise wegen technischer Probleme ausfällt.
Die zur Bedarfsdeckung nicht benötigten Gebote werden von den Übertragungsnetzbetreibern zur weiteren Vermarktung freigegeben. Ziel der Freigabe ist es, die Liquidität des Intraday-Marktes zu erhöhen.
Technische Preisgrenze von 9999 Euro pro MWh
Bis zur Einführung des Regelarbeitsmarkts werden die Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert, übergangsweise eine technische Preisgrenze als Gebotsobergrenze in den Auktionen für Sekundärregelleistung und Minutenreserve in Höhe von 9.999 €/MWh aufzustellen. Sie soll Bilanzkreisverantwortliche vor unbilligen wirtschaftlichen Härten schützen, die andernfalls bei bereits geringen Prognoseungenauigkeiten anfallen könnten.
Anlass für diesen Schritt ist das niedrige Wettbewerbsniveau in den Regelenergiemärkten nach der gerichtlich angeordneten Rückkehr zum Leistungspreisverfahren. Mit der Umstellung sei das Risiko von Abrufen extrem hoher Arbeitspreisgebote zurückgekehrt, so die Bonner Behörde. Daher kehre man zu jener technischen Preisgrenze temporär wieder zurück, die bereits 2018 bis zum Mischpreisverfahren in Kraft war.
Empfehlung der Monopolkommission nachgekommen
Zudem wird damit eine Empfehlung der Monopolkommission umgesetzt. Im jüngsten Sektorgutachten Energie hatte sie sich umfassend mit den Regelenergiemärkten beschäftigt. Die technische Preisgrenzen soll die Auswirkungen von Wettbewerbsdefiziten übergangsweise abmildern. Die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystems werde auf diese Weise sichergestellt.
Die Entscheidung in dem Verfahren BK6-18-004-RAM ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. (sg)

