Das Bündnis Bürgerenergie ist das Sprachrohr der vielen Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland.

Das Bündnis Bürgerenergie ist das Sprachrohr der vielen Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland.

Bild: © Bündnis Bürgerenergie

Bis Ostern will Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck ein Gesetzespaket geschnürt haben, das der Energiewende in Deutschland neuen Schwung verleiht und Tempo mit Blick auf die Klimaziele der Bundesregierung macht. Ein wichtiger Punkt könnte hierbei die künftige Rolle der Bürgerenergie spielen. Hierfür hat der BWE nun ein Positionspapier veröffentlicht, was sich für mehr gesellschaftliche Teilhabe und Akzeptanz ändern muss.

Allen voran schlägt der Bundesverband eine neue Definition der Bürgerenergiegesellschaften vor. So sollen entsprechende Gesellschaften überwiegend aus einem lokalen Gesellschafterkreis stammen. Zur Akzeptanzsteigerung in der jeweiligen Kommune muss ein wesentlicher Anteil der Bürger*innen die Möglichkeit haben, von der Initiative zu profitieren. Der lokale Gesellschafterkreis muss daher spätestens bei Einreichung des Antrags nach Bundesimmissionsschutzgesetz aus mindestens zehn und bei Inbetriebnahme aus mindestens 50 natürlichen Personen bestehen. Der lokale Gesellschafterkreis muss mindestens 70 Prozent des Eigenkapitals und 70 Prozent der Stimmen der Bürgerenergiegesellschaft halten. Mindestens zehn Prozent des Eigenkapitals müssen durch die Gemeinde(n) in dem Beteiligungsgebiet gehalten werden oder dieser/diesen angeboten werden. Handelt es sich bei der Bürgerenergiegesellschaft um eine eingetragene Genossenschaft muss die Gemeinde oder die Gemeinden Mitglied der Genossenschaft sein oder ihr/ihnen die Mitgliedschaft angeboten worden sein. Dabei steht einer Gemeinde insgesamt auch eine Gesellschaft, an der die Gemeinde überwiegend beteiligt ist, gleich.

Ausnahme von Ausschreibungspflicht

Darüber hinaus geht es dem BWE um die Maximalzahl der Windkraftanlagen und die Regelungen zu Beteiligungsgebieten. Von der Ausschreibungspflicht sollen Windturbinen mit insgesamt maximal 18 MW Nennleistung in einem Umkreis von maximal 25 Kilometer ausgenommen werden können. Im Beteiligungsgebiet sollen mehrere Projekte mit der Privilegierungen der Bürgerenergiegesellschaft möglich sein, sofern es sich um unterschiedliche Gesellschaften handelt.

Ein weiterer Punkt des Positionspapiers befasst sich mit der finanziellen Beteiligung der Standort- oder Nachbarkommune am Windpark. So soll die Beteiligung für Neuanlagen verpflichtend sein, und auch auf Bestandanlagen ausgedehnt werden. Außerdem sollen finanzielle Instrumente in vom Übertragungsnetzausbau betroffenen Kommunen geprüft werden, um die Akzeptanz dort zu erhöhen.

Mehrjährige Verkaufssperre

Damit der Charakter der Bürgerenergie deren Sinn nicht verfehlt, dürfen innerhalb von 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen weder das gesamte Projekt noch Anteile an der Betreibergesellschaft an Personen mit erstem Wohnsitz außerhalb des Beteiligungsgebietes veräußert werden. Das gesamte Positionspapier finden Sie unter: https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/04-politische-arbeit/01-gesetzgebung/20220222_BWE_Umsetzungsempfehlung_Koalitionsvertrag_-_Teil_1_Osterpaket_-_Buergerenergie.pdf (lm)

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