Seit dem 1. Juni 2026 ist Energy Sharing nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) möglich. Mit der Mitteilung Nr. 73 hat die Bundesnetzagentur am 7. Juli 2026 auch den Umsetzungsweg geklärt.
Damit verlagert sich die entscheidende Frage auf Produkt und Betrieb: Was können deutsche Energieversorger von Österreich und der Schweiz lernen, wo Energy Sharing bereits seit 2021 beziehungsweise 2026 praktiziert wird?
Was das Dienstleistungsmodell verändert
Die Bundesnetzagentur hat klargestellt, dass Energy Sharing im bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreissystem umsetzbar ist und für Netzbetreiber keine zusätzlichen Umsetzungserfordernisse entstehen. Damit rückt anders als bisher angenommen der Lieferant ins Zentrum der Umsetzung, statt auf Prozesslösungen bei rund 850 Verteilnetzbetreibern zu warten.
Sharing über angrenzende Bilanzierungsgebiete folgt erst zum 1. Juni 2028. Die knapp zwei Jahre bis dahin sind das eigentliche Zeitfenster um sich als Lieferant Produkte im bestehenden Bilanzkreis zu sichern.
In der Schweiz bereiten Netzbetreiber die Energy-Sharing-Daten auf und stellen sie den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften bereit. Die kurzen Wege in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen im nicht-liberalisierten Markt erleichtern gemeinsame Angebote von Netzbetrieb und Lieferant. Österreich setzt dagegen auf eine strikte Rollentrennung nach EU-Vorschriften und die neue Marktrolle der Energiegemeinschaft.
Diese erhält ihre Daten über die zentrale Marktkommunikation und kann Dienstleister mit der Abrechnung beauftragen. Zudem müssen österreichische Gemeinschaften eine juristische Person gründen; in der Schweiz genügt ein privatrechtlicher Vertrag. Der Engpass lag in beiden Ländern weniger in der Nachfrage als in der operativen Umsetzung.
Zur Person
Liliane Ableitner ist Mitgründerin und Chef von Exnaton, einem Spin-off der ETH Zürich. Das Unternehmen unterstützt Energieversorger in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg bei dynamischen Tarifen und Energiegemeinschaften.
Den Kundennutzen muss hier das Produkt liefern
Zwei Punkte unterscheiden den deutschen Rahmen von den beiden Nachbarmärkten:
Erstens der Preis. Nach der Schweizer Stromversorgungsverordnung erhalten Teilnehmende 40 Prozent Rabatt auf das Netznutzungsentgelt; in Österreich sind es je nach Netzebene ein Erlass von 28 bis 64 Prozent auf Netznutzungsgebühren und Umlagen. Paragraf 42c EnWG sieht keinen vergleichbaren Nachlass vor.
Der Kundennutzen entsteht deshalb an anderer Stelle: in Beschaffung, Preisgestaltung und Skaleneffekten, also im Produkt statt in der Regulierung. Das ist anspruchsvoller, hält aber einen wesentlichen Teil der Wertschöpfung in der Hand des Lieferanten.
Zweitens die Messung. Während Smart Meter in Österreich und der Schweiz zunehmend flächendeckend verfügbar sind, waren in Deutschland Ende 2025 erst rund 3,1 Millionen intelligente Messsysteme installiert – 5,5 Prozent aller Messlokationen. Energy Sharing benötigt interoperable Systeme und standardisierte Datenprozesse. Da sich deren Ausbau nicht kurzfristig beschleunigen lässt, müssen Lieferanten beim Produktzuschnitt ansetzen.
Die Frage dahinter stellt sich jedem Lieferanten: Wie groß ist der adressierbare Kundenkreis, solange ein intelligentes Messsystem Voraussetzung ist? Wer den Zugang daran bindet, begrenzt nicht das Interesse, sondern die Zahl der Haushalte, die zugreifen können. Gemeinsam mit den Bürgerwerken, einem Verbund von 150 Energiegenossenschaften, arbeiten wir deshalb an einem Modell, das Energy Sharing auch Haushalten mit Standardlastprofil zugänglich macht. Das ist eine von mehreren möglichen Antworten.
Energy Sharing
Kurz erklärt
Energy Sharing ist die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Ökostrom innerhalb einer Nachbarschaft oder Gemeinschaft. Mehrere Personen teilen sich zum Beispiel den Strom aus einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohnhauses. Anders als Mieterstrom ist Energy Sharing nicht auf ein Gebäude begrenzt.
Was nach dem schnellen Start kommt
Tempo allein erzeugt noch keinen Standard. Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen hat die Prozesse für den Messdatenaustausch am 4. Dezember 2025 verabschiedet. Definiert sind sie also; entscheidend ist ihre einheitliche Umsetzung. Ein öffentliches Verzeichnis aktiver Gemeinschaften fehlt, der Schweizer Markt lässt sich deshalb nicht vollständig beziffern.
Sechs Monate nach Inkrafttreten sind dort auf den Plattformen, die lokale Elektrizitätsgemeinschaften betreiben, nach eigenen Angaben über 350 Gemeinschaften mit mehr als 3000 Zählpunkten aktiv. Das sind Plattformdaten, darunter von Exnaton, also ein Marktsignal und keine landesweite Erhebung.
Österreich hingegen kann die Marktzahlen liefern: Die E-Control weist in ihrem EAG-Monitoringbericht rund 4000 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften aus, Stand Juli 2025; Marktkommunikationsdaten vom Juli 2026 zeigen 6500 aktive Gemeinschaften auf. Exnaton schätzt die Zahl der Teilnehmenden Mitte 2026 insgesamt auf mehr als 150.000.
Für Deutschland ist Ähnliches absehbar: Das Bilanzkreis- beziehungsweise Dienstleistermodell ermöglicht eine schnellere Umsetzung, führt aber dazu, dass Informationen über aktive Gemeinschaften nicht mehr zentral beim Verteilnetzbetreiber beziehungsweise bei nationalen Institutionen zusammenlaufen. Und der operative Aufwand bleibt: Ein- und Austritte, Berechtigungsprüfungen, Rechnungen und Gutschriften.
Für ein Pilotprojekt mit 10 Haushalten lässt sich das manuell abwickeln, für 200 Gemeinschaften nicht. Weil der Kundennutzen hier stärker im Produkt entstehen muss, liegt genau darin der Geschäftsfall: in den Stückkosten einer Gemeinschaft im laufenden Betrieb. Damit wird der Lieferant mit innovativen Energy-Sharing-Produkten wettbewerbsfähig.
Was jetzt zählt
Die Schweiz zeigt, wie schnell Energy Sharing bei vorhandener Nachfrage starten kann – aber auch, wie wichtig einheitliche Prozesse und transparente Marktdaten sind. Österreich hat länger gebraucht, die Skalierung jedoch von Beginn an mitgedacht und damit eine Vorreiterrolle in Europa übernommen. Die zentrale Lehre für Deutschland: Über die Reichweite entscheidet nicht allein die Regulierung, sondern ob die zweihundertste Gemeinschaft genauso wirtschaftlich betrieben werden kann wie die erste.