Batteriespeicher, die von einer Netzentgeltbefreiung profiteren wollen. stehen vor neuer Unsicherheit. (Symbolbild)

Batteriespeicher, die von einer Netzentgeltbefreiung profiteren wollen. stehen vor neuer Unsicherheit. (Symbolbild)

Bild: © Mike Mareen/AdobeStock

Die Bundesnetzagentur hat am 22. Oktober 2026 eine umstrittene Schwelle bei der Reform der Netzentgeltsystematik Strom ("Agnes") relativiert. Ein "wesentlicher Vermögensschaden", der bei einer Vertragsauflösung droht, müsse nicht zwingend mindestens 25 Prozent des Investitionsvolumens erreichen. Die Grenze steht damit nicht im verfügenden Teil des Entwurfs, sondern nur in dessen Begründung.

Die 25 Prozent bleiben allerdings ein wichtiger Anhaltspunkt. Ab dieser Schwelle sei eine verbindliche Vermögensdisposition "definitiv zu bejahen", schreibt Barbie Kornelia Haller, Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur, in einem Brief an den Energiebranchenverband BDEW und den Speicherverband BVES.

Starre Grenze fällt

Andere Fallgestaltungen sollen aber nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die Behörde eröffnet damit einen Ermessensspielraum – und verweist die Prüfung an den jeweiligen Netzbetreiber vor Ort.

Für Investoren ist das zunächst eine gute Nachricht: Projekte können den Vertrauensschutz möglicherweise auch bei einem geringeren Schaden als 25 Prozent des Investitionsvolumens erreichen. Die starre Lesart des Entwurfs wird damit gelockert.

Unsicherheit bei Kosten bleibt

Die Klarstellung betrifft nur einen Baustein der endgültigen Investitionsentscheidung (FID). Nach dem Entwurf müssen vor Erlass der Agnes-Festlegung verbindliche Vermögensdispositionen getroffen sein. Im Raum steht weiterhin, dass Bestellungen von Anlagenkomponenten mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens abdecken müssen. Auch eine belastbare Netzanschlusszusage bleibt zentral.

Zu diesen Punkten äußert sich das Schreiben nicht. Ebenso wenig klärt es, welche Kosten zum Investitionsvolumen zählen. Der BDEW verweist darauf, dass bei Großspeichern regelmäßig 25 bis 35 Prozent der Gesamtkosten außerhalb der eigentlichen Anlagenkomponenten liegen können – etwa für Baukostenzuschüsse, Netzanschlussrechte, Kabeltrassen und Grundstücke. Ob sich die 50-Prozent-Schwelle auf die Komponenten oder auf das gesamte Projekt bezieht, bleibt damit entscheidend.

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, bewertet die Relativierung deshalb nur "tendenziell positiv". Der Verband begrüße zwar die mögliche Berücksichtigung geringerer Vermögensschäden. Zugleich fordert er "rechtssichere und umsetzbare Kriterien" durch die Bundesnetzagentur.

Was Stadtwerke jetzt kalkulieren müssen

Für Stadtwerke, die Batteriespeicher planen, ist der Brief daher kein Freifahrtschein. Er kann helfen, wenn bei einer Vertragsauflösung ein erheblicher, aber geringerer Schaden als 25 Prozent des Investitionsvolumens droht. Dafür müssen die Folgen nachvollziehbar dokumentiert und mit dem zuständigen Netzbetreiber geklärt werden.

Der Speicherprojektierer Green Flexibility nennt die Lockerung auf ZFK-Anfrage "grundsätzlich eine positive Ergänzung" – etwa bei geringfügigen Abweichungen. Ohne nachvollziehbare Kriterien lasse sich daraus aber "keine belastbare Planungssicherheit ableiten". Der Speicherverband BVES warnt vor unterschiedlichen Bewertungen in den Netzgebieten und davor, Komponenten wegen des Stichtags früher zu bestellen, als es technologisch sinnvoll wäre.

Neue Aufgabe für Verteilnetzbetreiber

Für kommunale Verteilnetzbetreiber verschiebt sich das Problem lediglich. Sie sollen weiterhin die Umstände des Einzelfalls mit den Projektierern klären und würden damit faktisch zur Prüfstelle für eine Voraussetzung der Netzentgeltbefreiung.

Das bedeutet zusätzlichen Aufwand und Haftungsrisiken. Netzbetreiber müssten Vertragsinhalte, Zahlungsströme und Projektkosten bewerten, ohne dass die Bundesnetzagentur einheitliche Maßstäbe vorgibt. Vergleichbare Speicher könnten dadurch je nach Netzgebiet unterschiedlich beurteilt werden. Der BDEW hält es deshalb für falsch, eine hoheitliche Entscheidung über Netzentgeltbefreiungen auf Netzbetreiber zu verlagern.

Stadtwerke, die an Speicherprojekten arbeiten, sollten daher konservativ kalkulieren, die Kostenbasis dokumentieren und frühzeitig mit dem Netzbetreiber klären, ob ein Projekt den Bestandsschutz erreichen kann. Ob bis zur endgültigen Agnes-Festlegung ein bundesweit einheitliches Prüfverfahren für Netzbetreiber entsteht, bleibt offen.

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