Das Gericht vertagt die Entscheidung um das Berliner Stromnetz.

Das Gericht vertagt die Entscheidung um das Berliner Stromnetz.

Bild: © Thorben Wengert/Pixelio

Ein Energiedienstleister darf seinen Kunden eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss ihnen vielmehr ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, entschied des Oberlandesgerichts Köln in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (Az.: 6 U 304/19). Denn nur dann können Kunden prüfen, ob sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

In dem Fall hatte sich ein Energiedienstleister seinen Kunden im März 2018 eine E-Mail mit dem Betreff "Aktuelles zu Ihrem Energieliefervertrag" geschickt. Die E-Mail enthielt im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage beigefügte Rechnung und in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung "weitere wichtige Informationen" zum Stromliefervertrag beigefügt seien.

Keine Gegenüberstellung zu bisherigen Preisen 

In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Erst auf den folgenden Seiten fand sich in den "Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung" der Punkt "Erhöhung Ihres Strompreises". Unter dieser Überschrift wurden neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen erfolgte nicht.

Das Urteil: Aus Sicht des Oberlandesgerichts hat der Energielieferant damit gegen das Transparenzgebot verstoßen. Versorger seien dazu verpflichtet, Verbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente sowie verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

Gericht hat die Revision zugelassen

Hier sei die Information aber in einem allgemeinen Schreiben versteckt gewesen. Da diese Frage aber noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das Gericht die Revision zugelassen. (dpa/hil)

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