
Gastbeitrag von
Barbara von Gayling-Westphal,
Rechtsanwältin bei Becker Büttner Held
Der Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (GeoBG) wurde am sechsten August im Bundeskabinett beschlossen. Nach der parlamentarischen Sommerpause wird er seinen Weg durchs Parlament nehmen. Barbara von Gayling-Westphal hat sich für ihren Gastbeitrag den Entwurf genau angeschaut und zeigt mögliche Schwachstellen auf
Kurz vor der Sommerpause hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf ins parlamentarische Verfahren verabschiedet. Für die leitungsgebundene Wärmeversorgung könnte dieser massive Änderungen bedeuten. Die Krux: Eigentlich sollten Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen durch den Gesetzesentwurf einfacher und schneller vonstattengehen. Wirft man einen Blick in den Gesetzestext, wird klar: Bald könnten sich weitaus mehr Vorhabenträger mit dem Thema befassen müssen – nicht wie geplant weniger.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) geht laut Gesetzesbegründung von jährlich 100 Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen und Wärmenetze aus. Eine erhöhte Sensibilität bei Behörden und potenziellen Klägern ist mit dem Gesetzesentwurf schon jetzt vorprogrammiert – genauso wie zahlreiche Anwendungs- und Umsetzungsfragen für die Betreiber von Wärmenetzen und Wärmeerzeugungsanlagen.
So weit, so gut
Wer bisher ein Wärmenetz oder eine Wärmeleitung errichten und betreiben will, wird nur in seltenen Fällen mit Genehmigungsfragen konfrontiert. Bisher genügt es, das Nutzungsrecht für die jeweiligen Wege und Flächen einzuholen. Außer, die Leitung durchquert ein geschütztes Gebiet oder erfordert genehmigungsbedürftige Maßnahmen (wie etwa Baumfällungen).
Für die Einholung des Nutzungsrechts schließen die Betreiber meist einen Vertrag mit der Gemeinde ab. Hierbei handelt es sich in der Regel um Gestattungs-, Wegenutzungs- oder Konzessionsverträge. Gegebenenfalls agiert der Betreiber hier als erfolgreicher Bieter im Rahmen einer Ausschreibung.
Die kritische Schwelle
Ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick wirkt, ist dann jedoch nicht. Denn in bestimmten Fällen sehen sich Vorhabenträger mit einem umfangreichen Zulassungsverfahren konfrontiert. Nämlich immer dann, wenn eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist. Diese kann erforderlich werden, wenn eine Wärmeleitung über 5 Kilometer lang ist oder im Außenbereich verläuft und Wärme aus bestimmten Industrieanlagen befördert.
In dem Verfahren prüft die zuständige Behörde nicht nur die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, sondern trifft auch eine eigene Abwägungsentscheidung – soll das Vorhaben umgesetzt werden und wenn ja, in welchem Umfang?
Neben erheblichen Kosten bedeutet dies für Vorhabenträger vor allem einen enormen Zeitaufwand. Planfeststellungsverfahren können von der Vorbereitung des Antrages bis zur Entscheidung einige Jahre Zeit in Anspruch nehmen.
Reform mit Schlagseite
Die Bundesregierung will mit dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz genau hier ansetzen. Dann sollen bewährte Rechtsinstrumente zur Beschleunigung und Digitalisierung aus der Welt von Gas- und Wasserstoffleitungen auch für die Planfeststellung von Wärmeleitungen gelten.
Das Vorhaben ist grundsätzlich zu begrüßen, der gewünschte Effekt könnte jedoch ausbleiben. Denn um möglichst vielen Vorhaben diese Erleichterung zu bescheren, wird auch der Anwendungsbereich möglichst weit gefasst. Der neu geschaffene Planfeststellungstatbestand soll demnach auch für Wärmeleitungen gelten, die die Schwellenwerte und Kriterien für Wasserfernleitungen erreichen.
Das bedeutet: Die Leitung überschreitet ein Gemeindegebiet oder ist länger als zwei Kilometer. Die Art der Wärmequelle ist unerheblich. Das führt zu einem bitteren Nebeneffekt: Mehr Vorhabenträger müssen überhaupt ein solches Verfahren durchlaufen. Dem Gesetzeszweck ist hiermit nicht gedient.
Warum das Rad neu erfinden?
Dabei könnte das gewünschte Ziel viel einfacher erreicht werden. Und das ganz ohne allerlei neue Beschleunigungsinstrumente, auf die dann neue Anwendungs- und Umsetzungsfragen folgen. Der Gesetzgeber sollte viel früher ansetzen.
Denn für welche Art von Wärmeleitungen überhaupt ein Zulassungsverfahren erforderlich ist, können die EU-Mitgliedstaaten, die in diesem Zusammenhang eine ältere EG-Richtlinie umzusetzen haben, relativ frei bestimmen.
Wie groß der Spielraum ist, zeigt ein Blick nach Österreich: Eine Wärmeleitung muss dort nur zugelassen werden, wenn sie schutzwürdige Gebiete durchläuft, länger als 70 Kilometer lang ist und einen Innendurchmesser von einem Meter überschreitet.
Ob diese unerfüllbaren Schwellenwerte mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar sind, kann durchaus bezweifelt werden. Es macht aber deutlich, dass hier Luft nach oben ist.
Alter Wein in neuen Schläuchen
Der neue Planfeststellungstatbestand übernimmt stattdessen dieselben Leitungskategorien wie der alte. Und damit auch die ungeklärten Anwendungsfragen: Kann es bei der Zulassungsbedürftigkeit einer Wärmeleitung wirklich auf die Art der Wärmequelle ankommen?
Wollte der Gesetzgeber ursprünglich auch Wärmeversorgungsleitungen, sprich Wärmenetze auf lokaler Ebene, und nicht nur Transportleitungen adressieren? Wie bemisst sich die Länge eines Wärmenetzes mit all seinen Abzweigungen und Übergabestationen? Und können Wärmeleitungen tatsächlich als Wasserfernleitungen verstanden werden – wobei das Wasser lediglich als Träger der thermischen Energie dient?
Behörden und Vorhabenträger stehen in der Praxis hier oft vor unlösbaren Problemen. Einschlägige Rechtsprechung gibt es nicht. Die jüngst überarbeiteten Verwaltungsvorschriften zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz schweigen sich zu diesen Fragen aus. Dabei sollten sie eigentlich eine einheitliche Verwaltungspraxis bei den Behörden sicherstellen. Geht eine Behörde fälschlicherweise davon aus, dass ein Wärmeleitungsvorhaben nicht in den Anwendungsbereich fällt, ist Leidtragender der Vorhabenträger. Für ihn hängt ein Damoklesschwert damit nicht nur über der Umsetzung des Vorhabens, sondern auch über der Förderung.
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Weiteren parlamentarischen Verfahren noch einiges nachbessern wird, damit das Gesetz tatsächlich einen sinnvollen Beitrag für die Transformation der leitungsgebundenen Wärmeversorgung leisten kann.

