Seit dem 1. Januar 2026 gibt es neue Regeln für Beschäftigte, die das reguläre Rentenalter erreicht haben und trotzdem weiterarbeiten möchten. Das betrifft vor allem erfahrene Mitarbeitende, die man häufig als "Silver Worker" bezeichnet. Für Arbeitgeber – auch für Stadtwerke – kann das interessant sein: Sie können Fachwissen länger im Betrieb halten oder ehemalige Beschäftigte gezielt zurückholen.

Betroffen sind zwei Bereiche: Zum einen wird es einfacher, Arbeitsverträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet zu gestalten. Zum anderen wird ein Teil des Arbeitslohns steuerfrei gestellt.

Eine wichtige Neuerung betrifft das Arbeitsrecht. Bisher war eine befristete Beschäftigung nach Renteneintritt oft schwierig, wenn die Person schon früher bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hatte. Denn eine sachgrundlose Befristung war in solchen Fällen regelmäßig ausgeschlossen.

Für Arbeitgeber war das unpraktisch: Ohne wirksame Befristung läuft das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet weiter, und auch Beschäftigte im Rentenalter genießen Kündigungsschutz. Gerade wenn die Zusammenarbeit nur für einen bestimmten Zeitraum geplant ist, fehlte Arbeitgebern daher bislang eine verlässliche Vertragsgestaltung.

Befristung trotz Vorbeschäftigung

Der neue § 41 Abs. 2 SGB VI erweitert hier die Möglichkeiten. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann sachgrundlos befristet beschäftigt werden, wenn sie früher schon einmal bei demselben Arbeitgeber tätig waren.

Das kann etwa helfen, ehemalige Mitarbeitende nach einer Unterbrechung zurückzugewinnen. Insgesamt darf die sachgrundlose Befristung demselben Arbeitgeber in diesen Fällen höchstens acht Jahre dauern. Außerdem sind maximal zwölf befristete Arbeitsverträge zulässig.

Für die Praxis bleibt wichtig: Die Befristung muss sorgfältig vereinbart werden. Die Befristungsabrede selbst muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann dagegen in Textform geschlossen werden. Die Vereinbarung über das Hinausschieben des Befristungsendes sollte keine anderen Konditionen des Arbeitsverhältnisses verändern; solche Änderungen sollten besser separat vereinbart werden.

Bewährte Wege bleiben offen

Bestehende Gestaltungsmöglichkeiten bleiben daneben erhalten. So kann ein Arbeitsverhältnis bereits nach wie vor auf die Regelaltersgrenze befristet werden. Außerdem können Arbeitgeber und Beschäftigte während eines laufenden Arbeitsverhältnisses einvernehmlich vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt über die Regelaltersgrenze hinauszuschieben.

Soll die Beschäftigung befristet fortgesetzt werden, sollte zunächst geprüft werden, ob eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden soll. Das kann beiden Seiten mehr Flexibilität geben. Wird nach einer Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet, kann außerdem die sechsmonatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz erneut relevant werden.

Aktivrente: Was begünstigt ist

Die wichtigste steuerliche Neuerung ist die sogenannte Aktivrente. Vereinfacht gesagt: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter abhängig beschäftigt arbeitet, kann bis zu 2000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei erhalten. Auf das Jahr gerechnet sind das höchstens 24.000 Euro.

Der Vorteil gilt für Arbeitsleistungen, die ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht werden. Erfasst sein können nicht nur der laufende Monatslohn, sondern auch Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn sie mit der begünstigten Arbeit zusammenhängen.

Voraussetzung ist, dass es sich um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis handelt, bei dem der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse leisten muss. Nicht begünstigt sind insbesondere geringfügige Beschäftigungen, rein selbstständige Tätigkeiten und Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze im aktiven Dienst bleiben.

Steuerfrei, aber nicht beitragsfrei

Wichtig für die Entgeltabrechnung: Hat eine Person mehrere Arbeitsverhältnisse, kann der steuerfreie Betrag grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. In der Regel geschieht das im ersten Arbeitsverhältnis. Wird ein weiteres Arbeitsverhältnis nach Steuerklasse VI abgerechnet, sollte der Arbeitgeber sich bestätigen lassen, dass der steuerliche Vorteil nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird.

Die Aktivrente betrifft nur die Einkommensteuer. Bei der Sozialversicherung ändern sich die Grundregeln dadurch nicht. Bezieht die beschäftigte Person bereits eine volle Altersrente, ist sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei; der Arbeitgeber muss seine Arbeitgeberanteile aber regelmäßig weiterhin zahlen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung führt allein das Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich nicht zu einer Sonderregel. Für Arbeitgeber ist außerdem wichtig: Der steuerliche Vorteil kann sowohl bei einer fortgesetzten Beschäftigung als auch bei einer Neueinstellung nach Renteneintritt eine Rolle spielen. Gerade Teilzeitmodelle können dadurch attraktiver werden.

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