Bei Elektroautos lässt die Antriebsbatterie im Lauf der Jahre nach. Daher boten manche Autohersteller ihren Kunden an, ein Elektroauto zu kaufen und die passende Batterie getrennt davon zu mieten. Meist kam dann die Hausbank des Autoherstellers als Batterievermieterin ins Spiel. Doch dabei sind Konflikte entstanden – über einen solchen hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.
Der konkrete Streit ging um Batterien für Elektroautos von Renault. Die RCI Banque vertreibt als „Renault-Bank“ Finanzprodukte, unter anderem auch die Batterie-Vermietung. In einer Klausel wollte sich die Bank bei einer anbieterseitigen außerordentlichen Kündigung ein heikles Recht einräumen lassen. Es sollte ihr erlaubt sein, die Aufladung der Batterie per Fernabschaltung zu sperren. Damit wird die Nutzung des gesamten Fahrzeugs unmöglich. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Sachsen.
In allen drei Instanzen unterlegen
Mit ihrem Ansinnen fiel die Bank durch alle drei juristischen Instanzen. Wie zuvor das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt auch der Bundesgerichtshof diese Klausel untersagt. Sie stellt laut Urteil eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Bank missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht.
Die Sperrmöglichkeit liegt allein in der Macht des Vermieters. Damit werde die Last, sich die weitere Nutzung des Autos zu sichern, auf den Mieter abgewälzt. Problematisch wird dies vor allem im Streitfall. Der Verbraucher kann die Weiterbenutzung seines Fahrzeugs nur zusätzlich mit einem Rechtsstreit um die Batterie erreichen.
Es liege zwar grundsätzlich im berechtigten Interesse des Vermieters, dass er nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags die weitere Nutzung des Mietobjekts unterbinden kann. Auf der anderen Seite steht aber das Interesse des Verbrauchers, sein Fahrzeug nutzen zu können, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Vertragsparteien streitig ist. Beruft sich etwa der Mieter auf eine Mietminderung wegen Mängeln, droht ihm Gefahr, dass der Vermieter das Fahrzeug sperrt.
Die Wirkung geht weit über das Mietobjekt hinaus
Die Sperrung geht mit ihrer Wirkung über die Batterie als Mietobjekt wesentlich hinaus, heißt es im Urteil. Das komplette Fahrzeug werde unbrauchbar. Das lasse sich aber nicht durch das Interesse der Bank rechtfertigen, den Vermögensschaden nach einer Vertragsbeendigung möglichst gering zu halten.
Die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis sei dadurch geprägt, dass der Vermieter grundsätzlich das Risiko der nach Vertragsbeendigung fortgesetzten Nutzung trägt. Dagegen könne er sich durch Vereinbarung einer Mietkaution absichern. Außerdem steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. (wa)
