"Im Ergebnis hat sich die Arbeit des B.KWK der vergangenen Monate für eine zukunftsgerichtete Ausgestaltung des KWKG gelohnt, " unterstreicht Claus-Heinrich Stahl, Präsident des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK). In sieht in mehreren Punkten Verbesserungen für die KWK.
So begrüßt Stahl, dass in der neuen Fassung des KWKG die Förderlaufzeit für Anlagen, die bis dahin in Dauerbetrieb genommen wurden oder über einen Zuschlag der KWK-Ausschreibung verfügen bis zum 31. Dezember 2029 gilt. Zudem wurde der Förderdeckel von 1,5 Milliarden Euro auf 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr erhöht.
Fördersumme für Kleinst-KKW bleibt erhalten
Positiv sieht Stahl auch, dass für Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrisch eine Evaluierung des KWKG im Jahr 2022 vorgesehen ist. "Hier freuen wir uns über die nun festgeschriebene Evaluierung, die wir grundlegend begleiten werden ", so der B.KWK-Präsident.
"Für Anlagen bis 50 kW elektrisch wurde entgegen dem Referentenentwurf nun eine praxisgerechtere Regelung eingeführt: Der Gesamtförderzeitraum wird zwar von bisher 60.000 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden verkürzt, jedoch werden die Zuschläge verdoppelt, so dass die eigentliche Fördersumme erhalten bleibt. Mit dieser Regelung kann die Kleinst-KWK ihre vom neuen Gebäudeenergiegesetz zugewiesene Rolle im Klimaschutz bei der Neuerrichtung von Gebäuden und in den Quartiersnetzen wahrnehmen, ohne dass die Kosten der Wärmeversorgung unverhältnismäßig steigen ", lobt Stahl.
Übergangsfrist für reduzierte Vollbenutzungsstunden
Begrüßt wird auch die Übergangsfrist bis 2025 mit einem schrittweisen Abschmelzen der jährlichen Vollbenutzungsstunden auf 5.000 Stunden ab 2021, über 4.000 Stunden ab 2023 und bis auf 3.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025.
Positiv sieht Stahl auch, dass Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 kW zukünftig keine Betriebszeiten bei negativen Strompreisen an der EEX-Börse an den zuständigen Netzbetreiber mehr melden müssen. Dies reduziere den Betriebsaufwand und diene der Entbürokratisierung.
Lob für differenzierte Wärnenetzförderung
Begrüßt wird auch die differenzierte Wärmenetzförderung. Für Wärmenetze, die die Abnehmenden mit mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen versorgen oder 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzliche Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, beträgt nun der Fördersatz unabhängig vom Durchmesser 40 Prozent.
Analog gilt für Wärmenetze, die die Abnehmenden zu mindestens 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, versorgen, beträgt der Fördersatz 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.
Schub für innovative Ansätze wie in Lemgo
"Wir freuen uns sehr, dass durch die umgestaltete gestufte Förderung des Umstieges von Steinkohle auf Erdgas insbesondere in der kommunalen Fernwärmewirtschaft der Großstädte der Anreiz, rasch aus der Kohle auszusteigen, deutlich verbessert wurde", betont Stahl.
Positiv sieht der B.KWK-Präsident auch die in §2 Nr. 9a KWKG festgelegte Einordnung des gereinigten Wassers von Kläranlagen zur erneuerbaren Energie-Gewinnung. "Eine solche durch das BMU geförderte Anlage wird bereits bei den Stadtwerken Lemgo betrieben und kann nun regelmäßig im Rahmen der innovativen KWK gefördert werden ", so Stahl.
Kleinere Anlagen in Boni einbeziehen
Doch sieht er auch noch Defizite. "Wir bedauern es sehr, dass der Gesetzgeber mit der jetzt beschlossenen Fassung die Boni für innovative erneuerbare Wärme und für elektrische Wärmeerzeuger erst für KWK-Anlagen mit mehr als 1 MW elektrischer Leistung gewährt (§7a und §7b). Diese Einschränkungen schließen besonders die kommunale Fernwärmeunternehmen kleinerer und mittlerer Städte von den notwendigen Förderungen aus, denn in diesen Städten sind KWK-Anlagen sehr häufig kleiner als 1 MW elektrisch. Wir empfinden die Einschränkungen als Wettbewerbsverzerrung und hoffen sehr, dass der Gesetzgeber hier kurzfristig nachbessert", so Stahl. Der Verband empfiehlt hierbei einen Förderbeginn ab 100 kW elektrisch.
Es gebe auf legislativer Ebene weiterhin viel zu tun, damit die "Potentiale der KWK als ideale Partnerin der Erneuerbaren Energien für ein Gelingen der Energiewende " bestmöglich genutzt werden könnten. "Vom Erneuerbare-Energien-Gesetz über ein neues Mieterstromgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und natürlich die Evaluierungen des KWKG und des Kohleausstiegsszenarios in 2022 - um nur einige Beispiele zu nennen - wird der B.KWK die parlamentarische Arbeit weiter eng begleiten", unterstreicht Stahl.
VIK: Kritik an reduzierter Förderung für Bestandsanlagen
Eine kritischere Position bezieht der VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft. Christian Seyfert, Geschäftsführer des VIK, sieht zwar in dem heute verabschiedeten Kohleausstiegsgesetz insgesamt einen guten Kompromiss. Doch mit den Änderungen im KWKG "wird die Bundesregierung dem wichtigen Prinzip des Vertrauensschutzes nicht gerecht und gibt ein nur verhaltenes Bekenntnis zur industriellen KWK ab", so Seyfert.
Zwar beinhalte das Gesetz eine Anhebung des Förderdeckels und der Fördersätze sowie Zuschläge für innovative erneuerbare Wärme. Mit der Reduzierung der Förderung für Bestandsanlagen und für in fortgeschrittener Planung befindliche Anlagen werde den Prinzipien der Investitionssicherheit und Planungssicherheit für Investitionen in KWK-Anlagen, die einen wichtigen Beitrag zur gesicherten Strom- und Wärmeerzeugung und einen erheblichen Beitrag zur Emissionsreduktion leisten, "jedoch leider nicht Rechnung getragen", unterstricht Seyfert. (hcn)


