Das Münchner Start-up Eness vertreibt unter der Marke "daheim" Photovoltaikanlagen mit und ohne Stromspeicher.

Das Münchner Start-up Eness vertreibt unter der Marke "daheim" Photovoltaikanlagen mit und ohne Stromspeicher.

Bild: © TR/pixelio.de

Die Regierungskoalition hat sich am Dienstag (27. November) auf einen neuen Kompromiss beim Energiesammelgesetz geeinigt. Bekanntlich war das Gesetz am Freitag (23. November) im Bundesrat bearbeitet worden, der eine Verbesserung einiger Passagen einforderte. Die Regierungskoalition wird nun die von vielen Verbänden, auch dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU), kritisierte Kürzung der Photovoltaik-Vergütung moderater ausfallen lassen. Bekanntlich sollte bereits zum 1. Januar die Vergütung von Dachanlagen im Segment von 40 bis 750 kWp von 10,68 Cent pro kWh auf den Wert von 8,33 Cent pro kWh fallen. Diese Reduzierung fällt jetzt moderater aus, auf nunmehr 8,9 Cent pro kWh. Auch die Frist für die Umsetzung wurde verlängert: Die 8,9 Cent pro kWh erlangen ab dem 1. April Gültigkeit – mit einer zwischenzeitlichen Absenkung zum 1. Februar, zum 1. März und zum 1. April.

Ferner soll es zu einer Veränderung des Abschlags bei Mieterstrom kommen. Dieser lag bisher bei 8,5 Cent pro kWh. Da nun die Vergütung sinkt, sollte sich der Abschlag auch prozentual an der Reduzierung orientieren, da sonst die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Wie stark nun der Abschlag verändert wird und weitere Details zum Mieterstrom wurden erst am Dienstagabend ausgehandelt – nach Redaktionsschluss.

Konkrete Maßnahmen für Ausbaupfad erst im Herbst 2019

Im Entschließungsantrag ist auch die Nennung des 65-Prozent-Zieles für erneuerbare Energien am Stromverbrauch bis 2030 und die Umsetzung mit "entsprechenden Anpassungen" aufgenommen worden. Dies stellt aber nur eine Willenbekundung dar. Konkrete Maßnahmen über die weiteren Ausbaupfade bis 2030 werden aber erst im Herbst 2019 beschlossen. Die Fraktionen werden zudem bis zum 31. März 2019 Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz bei der Windkraft an Land beraten, also beispielsweise für Länder verbindliche oder optionale Abstandsregelungen und Höhenbegrenzungen, monetäre Beteiligungen oder eine Stärkung der Entscheidungsbefugnisse von Städten und Kommunen und Veränderung von Planungsverfahren. Bis Herbst 2019 soll dann über konkrete Akzeptanzmaßnahmen und über Förderbedingungen entschieden werden. In diesem Rahmen wird auch der Vorschlag geprüft, bei Wind an Land in den Ausschreibungen einen Süd-Bonus von 0,3 Cent pro kWh zu vergeben.

Zudem soll das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) weiteren Planungen von Offshore-Windparks Szenarien im Bereich von 15 bis 20 GW erstellen, heißt es in dem Entwurf.

Am Mittwoch im Wirtschaftsausschuss

Der Gesetzentwurf soll nun am Mittwoch (28. November) im Wirtschaftsausschuss erneut behandelt werden. Am Freitag soll das Paket final in zweiter und dritter Lesung den Bundestag passieren.

"Die Korrekturen am Gesetzentwurf gehen in die richtige Richtung, reichen aber noch nicht aus", sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW). Es sei gut, dass die Koalition die Förderkürzungen teilweise zurücknehmen wolle. Der BSW hätte gerne eine Verlängerung der Umsetzungfrist: Der Vertrauensschutz sei aber mit einer Verlängerung um nur einen Monat nicht ausreichend. Die EU-Kommission wäre dem Vernehmen nach auch zu einer Verschiebung um mehrere Monate bereit gewesen, hieß es.

52-GW-Deckel bleibt bestehen

Besonders enttäuschend sei für den BSW, dass der 52-GW-Deckel weiter Bestand habe. Der 52-GW-Deckel werde voraussichtlich in eine parlamentarische Arbeitsgruppe mit der Zielsetzung verschoben, dort bis Ende März 2019 eine geeignete Anschlussregelung zu finden, erfuhr die ZfK aus Politikkreisen. Eine entsprechende Nebenabrede solle parallel zur aktuellen Novelle unterschrieben werden. (al)

Anm. der Red. (10.45 Uhr, 29. November): In einer ersten Version des Artikels stand, dass das 65-Prozent-Ziel in das Energiesammelgesetz aufgenommen wurde. Richtig ist, dass das 65-Prozent-Ziel nur im Entschließungsantrag stand. Dies stellt lediglich eine Willenserklärung dar. Das Ziel wurde aber nicht ins Gesetz übernommen.

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