Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird novelliert, jetzt haben VKU und BDEW ihre vorläufigen Stellungnahmen veröffentlicht. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich geäußert.
Absicherung: Laut VKU zu viel Bürokratie
Der Entwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium sieht derzeit vor, dass Energielieferanten "angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung der eigenen Kunden zu begrenzen". Hintergrund ist, dass während der Energiekrise einzelne Anbieter die Versorgung einstellten. Die Bundesnetzagentur soll die Absicherungsstrategie auch mit Monitorings abfragen dürfen.
Den Vorschlag, Nachweise über ein regelmäßiges Monitoring erbringen zu müssen, sieht der VKU kritisch. Bei begründeten Verdachtsfällen sollte die Bundesnetzagentur daher besser Stichproben durchführen.
Ferner sollte die verpflichtende Vorhaltung von Absicherungsstrategien nicht für dynamische Strompreistarife gelten, da diese bewusst stärker an Kurzfristmärkte gekoppelt sind.
Der BDEW betrachtet die Intention der Regelungen zur Absicherung der Energiebelieferung von Strom als zielführend. Allerdings müsse sichergestellt werden, dass der Wettbewerb nicht beeinträchtigt werde und nicht über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus andere Commodities wie Gas betroffen sind.
Verbraucherschützer fordern mehr Kontrolle
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) begrüßte die Regelung zur Absicherung, forderte aber noch weitreichendere Mechanismen einzuführen. So sollten aus Sicht des VZBV Energieversorger nicht nur auf Anfrage der Bundesnetzagentur zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertests verpflichtet werden, sondern der Aufsichtsbehörde grundsätzlich in regelmäßigen Abständen einen solchen Bericht vorlegen müssen.
Gleichzeitig müsse die Bundesnetzagentur verpflichtet werden, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung eines am Markt tätigen Energielieferanten unter Nutzung des behördlichen Aufsichtsrechts fortlaufend zu prüfen und bei einem begründeten Verdacht, dass diese nicht (mehr) vorliegen, von Amts wegen tätig zu werden. Derzeit sei die Behörde zwar zu dieser Prüfung berechtigt, es existiere jedoch keine Prüfungspflicht.
Endkundenmärkte: Die neue Welt mit fixen und dynamischen Tarifen
Der VKU fordert, dass die Umsetzung der Pflicht zum Angebot von Festpreisverträgen auf das europäische Mindestmaß beschränkt wird. Dieses schreibt vor, dass Festpreisverträge verpflichtend anzubieten sind, wenn ein Stromlieferant mindestens 200.000 Kunden beliefert.
Auch der BDEW erklärte zu den Endkundenmärkten, dass die Regelungen grundsätzlich zu begrüßen seien. Allerdings seien noch weitere Klarstellungen nötig, um in der Umsetzung Rechtssicherheit zu schaffen.
Der VKU kritisierte zudem die Pflicht zum Angebot eines dynamischen Tarifes unabhängig von der Kundenzahl. Vor dem Hintergrund, dass derzeit kaum Nachfrage bestehe und die voraussichtliche zukünftige Nachfrage ohne Weiteres von den aktuell verpflichteten großen Stromversorgern gedeckt werden könne, sei es unverhältnismäßig, alle Stromversorger unabhängig von ihrer jeweiligen Kundenanzahl zum Angebot eines dynamischen Tarifs zu verpflichten. Sobald diese Tarifmodelle sich einer hohen Nachfrage erfreuen, würden viele kleinere Stromanbieter entsprechende Tarife zwecks Kundenbindung und -gewinnung anbieten.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt, dass Festpreistarife angeboten werden müssen. Verbraucher behielten dadurch Wahlfreiheit. Allerdings müssten für die dynamischen Tarife Mindeststandards in Bezug auf Informationen eingeführt und die Vergleichbarkeit mit Festpreisen verbessert werden. (pfa)
