Blick auf die Konzernzentrale des Energiekonzerns Eon in Essen.

Blick auf die Konzernzentrale des Energiekonzerns Eon in Essen.

Bild: © Rolf Vennenbernd/dpa

Das Oberlandesgericht Hamm hat Preisänderungsklauseln der Eon-Fernwärmetochter Eon Energy Solutions aus der Energiekrisenzeit in drei Versorgungsgebieten für unwirksam erklärt. Es handelt sich um die Gebiete Hamburg-Lohbrügge-Nord (Hamburg), Erkrath-Hochdahl (Nordrhein-Westfalen) und Schwalbach-Limes (Hessen).

Eine generelle Unwirksamkeit der Klauseln, wie sie der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) verlangte, lehnte das Gericht allerdings ab. Der VZBV war in Form einer Musterfeststellungsklage gegen Eon vorgegangen. Das bedeutet, dass das Urteil Eon nicht unmittelbar zu Zahlungen an einzelne Geschädigte verpflichtet. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, können sich angemeldete Verbraucher allerdings auf die Feststellung berufen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.

Signalwirkung für Fernwärmeversorger

Das Urteil dürfte Signalwirkung für alle Fernwärmeversorger haben, die wegen Kostensteigerungen Preiserhöhungen vornehmen wollen. Schließlich lassen sich aus dem Urteil wichtige Schlüsse zu so sensiblen Punkten ziehen wie angemessene Weitergabe von Kosten, Gewichtung von Kosten- und Marktelement sowie die Einpreisung von Brennstoffen, die in dieser Dimension gar nicht verwendet werden.

Laut AVB Fernwärmeverordnung müssen Unternehmen bei Preisänderungsklauseln die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme "angemessen berücksichtigen". Das Oberlandesgericht berief sich zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demnach müssen Preiserhöhungen, die ein Versorger an seine Kunden weitergibt, im Wesentlichen den Kostensteigerungen entsprechen, die er selbst gegenüber seinem Lieferanten trägt. Ist das nicht gewährleistet, ist die Klausel unwirksam.

Laut Gericht erhöhte Eon Energy Solutions den Arbeitspreis prozentual, obwohl der eigene Einkaufspreis nur um einen festen Betrag stieg. Dadurch überstieg der Kundenpreis die tatsächlichen Kosten des Versorgers.

Kosten- und Marktelement nicht angemessen gewichtet

Das Gericht monierte zudem, dass Eon Energy Solutions Kosten- und Marktelement nicht angemessen gewichtet habe. Laut AVB Fernwärmeverordnung müssen Preisänderungsklauseln Kosten- und Marktelement "angemessen berücksichtigen". Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit entschieden, dass eine gleichmäßige Gewichtung der beiden Elemente angemessen sei.

Auch das Oberlandesgericht Hamm erläuterte nun, dass eine gleichrangige Berücksichtigung der Elemente "grundsätzlich" zu fordern sei. Einen plausiblen Grund, warum sie in den drei Versorgungsgebieten eine andere Gewichtung vornehmen dürfe, gab die Eon-Tochter nach Einschätzung des Gerichts nicht an.

Gaspreis-Koppelung für Holzhackschnitzel

Für ein Versorgungsgebiet – Hamburg-Lohbrügge-Nord – stellte das Gericht ferner einen Verstoß der Eon-Tochter gegen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot fest. Das Unternehmen habe gegenüber seinem Lieferanten eine Abrechnung akzeptiert, die an den Gaspreis gekoppelt sei. Es habe dies an seine Endkunden weitergegeben, obwohl der Lieferant die Fernwärme überwiegend mit Holzhackschnitzeln erzeugt habe. Holzhackschnitzel sind in der Regel günstiger als Gas.

Ein Eon-Sprecher teilte mit, dass der Konzern das Urteil zur Kenntnis genommen habe. "Wir werden die schriftliche Urteilsbegründung nun sorgfältig auswerten und über das weitere Vorgehen sowie mögliche Rechtsmittel entscheiden."

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VZBV: "Etappensieg", aber Revision

Der VZBV sprach von einem wichtigen "Etappensieg". Zugleich kündigte der Verband an, beim Bundesgerichtshof Revision einzulegen, um das Urteil auf weitere Versorgungsgebiete auszuweiten. "Viele Menschen in anderen Gebieten haben aus unserer Sicht nach vergleichbaren Klauseln zu viel bezahlt", erklärte Ronny Jahn, Leiter des Teams Sammelklagen beim VZBV.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) nutzte die Gelegenheit, um Druck auf die Bundesregierung und den Bundestag zu machen. Ein Vorankommen beim Wärmenetzpaket und beim Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sei nun umso wichtiger, "damit Stadtwerke endlich Rechts- und Investitionssicherheit für den Ausbau der Fernwärme bekommen."

Zu beiden Vorhaben liegen Eckpunkte vor. Die Branche wartet nun auf Gesetzentwürfe, vor allem aus dem Bundeswirtschaftsministerium.

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