Blick auf den Energiestandort Süd der Stadtwerke München (Symbolbild)

Blick auf den Energiestandort Süd der Stadtwerke München (Symbolbild)

Bild: © Matthias Rothe/SWM

Was genau bedeuteten die beiden Sätze im Koalitionsvertrag, wonach die Potenziale der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) "konsequent und langfristig" zu nutzen und an die Herausforderungen einer klimaneutralen Wärmeversorgung, an Flexibilitäten sowie hinsichtlich eines Kapazitätsmechanismus anzupassen sind? Ein Jahr, vier Monate und sechzehn Tage ließ die Bundesregierung die Energiebranche im Unklaren.

Nun liegen 16 Seiten Eckpunktepapier vor. Ein Entwurf zur Überarbeitung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) soll im Herbst folgen, das neue Gesetz spätestens im ersten Quartal 2027 in Kraft treten. Ein Überblick:

Bis wann soll das KWKG verlängert werden?

Das KWKG soll bis Ende 2035 verlängert werden. Förderfähig wären Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments sowie Wärmenetze und Wärmespeicher, wenn sie bis Ende 2035 den Dauerbetrieb aufnehmen. Das aktuelle KWKG läuft Ende dieses Jahres aus.

Was gilt künftig im Ausschreibungssegment?

Projekte für Kraft-Wärme-Kopplung und innovative Kraft-Wärme-Kopplungssysteme sollen bis Ende 2031 einen Zuschlag erhalten. Die Ausschreibungen sollen halbjährlich fortgeführt werden. Mengen, die nach 2025 entfallen sind, sollen nachgeholt werden.

Wie soll sich die Förderdauer verändern?

Für alle neuen Förderfälle soll die förderfähige Gesamtstundenzahl von 30.000 auf 20.000 Stunden sinken. Gleichzeitig sollen die Fördersätze um 50 Prozent steigen, damit die gleiche Fördersumme in einem kürzeren Zeitraum ausgezahlt wird.

Was bedeutet das konkret?

Die förderfähigen Stunden pro Jahr sollen alle zwei Jahre um 200 Stunden sinken und bis 2040 auf 1500 Stunden zurückgehen. Für eine Anlage mit mehr als 50 Megawatt (MW) nennt das Papier als Beispiel: Statt 30.000 Stunden zu 3,90 Cent je Kilowattstunde wären künftig 20.000 Stunden zu 5,85 Cent je Kilowattstunde (kWh) möglich.

Was ändert sich bei kleinen KWK-Anlagen?

Die Förderung für Anlagen bis 500 Kilowatt (kW) soll grundsätzlich erhalten bleiben, aber in drei Schritten angepasst werden. Die Verdopplung der Fördersätze für Anlagen bis 50 kW soll mit Inkrafttreten der Novelle entfallen, ab 2028 soll für Leistungsanteile unter 500 kW ein einheitlicher Fördersatz von 7,5 Cent je kWh gelten.

Fallen Kleinstanlagen künftig aus der Förderung?

Ja, für neue Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 25 kW soll die Förderung ab dem 1. Januar 2029 entfallen. Das Papier stellt diesen Schritt in den Zusammenhang mit der geplanten Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Soll die Einspeisung in öffentliche Netze stärker berücksichtigt werden?

Ja. Die Förderung soll stärker auf Strom konzentriert werden, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.

Was ist bei Anlagen bis 100 Kilowatt geplant?

Die Ausnahme für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt soll gestrichen werden. Die übrigen Ausnahmen in der entsprechenden Regelung sollen bestehen bleiben.

Was ändert sich bei Modernisierungen?

Die bisherige kleine Modernisierung ab einem Investitionsanteil von zehn Prozent soll entfallen. Für eine Förderung müssen die Investitionen mindestens 30 Prozent der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung betragen. Außerdem müssen der elektrische Wirkungsgrad und der Gesamtnutzungsgrad jeweils um mindestens drei Prozentpunkte gegenüber der Altanlage steigen.

Wie viele Förderstunden sind bei Modernisierungen vorgesehen?

Bei Investitionen von mindestens 30 Prozent soll der Zuschlag für höchstens 6000 Vollbenutzungsstunden gezahlt werden. Bei mindestens 40 Prozent sind 8000 Stunden und bei mindestens 50 Prozent 10.000 Stunden vorgesehen.

Wann gibt es künftig KWKG-Förderung für die Einspeisung?

Der Schwellenwert des Börsenstrompreises soll von null auf drei Cent je kWh beziehungsweise 30 Euro je Megawattstunde (MWh) steigen. Bei negativen Preisen entfällt der Förderzeitraum weiterhin ersatzlos und kann nicht nachgeholt werden.

Was gilt bei Strompreisen zwischen null und 3 Cent je Kilowattstunde?

Für Einspeisungen in diesem Preisbereich soll der Förderanspruch auf null sinken. Die Förderstunden sollen dadurch jedoch nicht gekürzt werden.

Wird die Direktvermarktung ausgeweitet?

Ja. Die bisherige kaufmännische Abnahme durch den Netzbetreiber soll schrittweise zurückgefahren werden, damit Marktsignale stärker wirken.

Was gilt zunächst für Anlagen bis 100 Kilowatt?

Bis zum Ende der KWKG-Förderung sollen Betreiber weiterhin die kaufmännische Abnahme verlangen können. Der Netzbetreiber muss den abgenommenen Strom allerdings verkaufen und darf ihn nicht mehr für den eigenen Strombedarf verwenden.

Was gilt für neue Anlagen ab 2029?

Für neue Anlagen soll es neben dem Eigenverbrauch nur noch die Wahl zwischen Direktvermarktung und unentgeltlicher Abnahme durch den Netzbetreiber geben. Bei der unentgeltlichen Abnahme besteht über die Zuschlagszahlungen hinaus keine Vergütungspflicht des Netzbetreibers.

Sollen KWK-Anlagen stärker am Redispatch teilnehmen?

Das ist geplant. Die sogenannten Nichtverfügbarkeitsmeldungen sollen eingeschränkt werden, damit KWK-Anlagen häufiger an negativem Redispatch teilnehmen können. Beim negativen Redispatch wird die Einspeisung gedrosselt, um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden.

Welche Rolle spielen Ersatzanlagen zur Wärmebereitstellung?

Wenn KWK-Anlagen für Redispatch-Maßnahmen abgeregelt werden, gewinnen Anlagen zur alternativen Wärmebereitstellung an Bedeutung. Der bisherige Bonus für elektrische Wärmeerzeuger soll allerdings gestrichen werden.

Was passiert mit dem Bonus für Power-to-Heat-Anlagen?

Der Bonus für Power-to-Heat-Anlagen nach dem KWKG soll entfallen. Stattdessen soll die mittlerweile ausgelaufene Regelung in Paragraf 13 Absatz 6a des Energiewirtschaftsgesetzes reaktiviert werden.

Wie soll die KWK klimaverträglicher werden?

Das Bundeswirtschaftsministerium sieht den Wasserstoffpfad weiterhin als dominante Strategie für die Dekarbonisierung des KWK-Kraftwerksparks. KWK-Anlagen, die gasförmige Brennstoffe als Hauptenergieträger einsetzen, sollen künftig so errichtet werden, dass sie durch Änderungen an Komponenten oder am Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden können. Die CO2-Abscheidung wird nur im Einzelfall als Alternative gesehen.

Was müssen Betreiber dafür nachweisen?

Sie sollen ein Konzept für die Umstellung auf Wasserstoff vorlegen. Daraus muss hervorgehen, dass die Anlage für den Wasserstoffbetrieb vorbereitet ist.

Wird die Förderung von Wärmenetzen verbessert?

Die Zuschlagsgrenze für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen soll von 50 Millionen Euro auf 100 Millionen Euro je Projekt steigen. Außerdem soll die interne Grenze für Zuschlagszahlungen bei Wärme- und Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern von 150 Millionen Euro auf 400 Millionen Euro angehoben werden.

Welche Erleichterungen sind außerdem vorgesehen?

Die Realisierungsfrist für bezuschlagte Projekte im Ausschreibungssegment soll um sechs Monate auf 54 Monate verlängert werden; Strafzahlungen (Pönalen) sollen erst ab dem 55. Monat greifen. Jährliche Meldungen zum Projektfortschritt sollen entfallen, während die Meldung über die Aufnahme des Dauerbetriebs bestehen bleibt.

Was ändert sich bei Anträgen für Wärmenetze?

Die Angabe der Hausanschlussleitungen soll auch dann verpflichtend sein, wenn dafür keine Förderung beantragt wird. Zugleich sollen die einzureichenden Unterlagen für Wärmenetze und Wärmespeicher vereinfacht und klarer gefasst werden.

Wie fallen die Reaktionen aus der Branche aus?

Überwiegend positiv. Aus Sicht des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zeigen die Eckpunkte viele richtige Weiterentwicklungen auf. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sprach von einem wichtigen Signal für Investitionssicherheit und die Wärmewende.

Beide Verbände wünschen sich allerdings eine Verlängerung des Gesetzes bis 2038. Bis 2038 will Deutschland aus der Kohleverstromung aussteigen. Bis dahin wäre auch der Wasserstoffhochlauf weiter vorangeschritten.

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