Blick auf das Enercity-Heizkraftwerk in Hannover.

Blick auf das Enercity-Heizkraftwerk in Hannover.

Bild: © Leinemeister/AdobeStock

Das Bundeskabinett will an diesem Mittwoch Eckpunkte für ein neues Wärmenetzpaket beschließen. Daraus soll ein Mantelgesetz werden, in dem Regeln aus der AVB Fernwärmeverordnung und der Wärmelieferverordnung aufgehen sollen. Am Dienstag kursierte das Dokument bereits. Ein erster Überblick:

Dürfen Wärmeversorger künftig Investitionen in die Dekarbonisierung und den Ausbau der Wärmenetze weiterreichen, ohne zuvor den Vertrag kündigen zu müssen?

Ja. Das Papier sieht vor, dass Versorger künftig auch einseitig Preisänderungsklauseln und Ausgangspreise anpassen können – und zwar dann, wenn sie in die Vergrünung ihrer Fernwärme oder den Ausbau ihrer Wärmenetze investieren.

Eine einseitige Preiserhöhung muss allerdings mit angemessener Frist angekündigt werden. Was genau eine angemessene Frist ist, geht aus dem Papier nicht hervor. Bei einer einseitigen Erhöhung der Ausgangspreise soll zudem ein Sonderkündigungsrecht des Kunden bestehen. Der Preis darf zudem erst ab Inbetriebnahme der neuen Anlage erhöht werden.

ZFK-Einordnung: Hier berücksichtigt die Koalition ganz klar die Interessen der Versorger, die eine Weitergabe von Investitionskosten in die Klimaneutralität ausdrücklich gefordert haben.

Welche Änderungen gibt es bei der Preisänderungsklausel sonst noch?

Versorger werden verpflichtet, ihre Preisänderungsklausel anzupassen, wenn sich der Erzeugungsmix ändert. Preisänderungsklauseln müssen zudem weiterhin ein Kosten- und ein Marktelement enthalten. Aus den Eckpunkten geht nicht hervor, ob die beiden Elemente gleich zu gewichten sind, wie sich das Verbraucherschützer wünschen.

Die Nutzung von Gas-Börsenindizes im Marktelement soll künftig ausgeschlossen sein. Ob der Wärmepreisindex zum Standard werden soll, wird in den Eckpunkten nicht aufgeführt.

ZFK-Einordnung: Hier wird es auf die Details ankommen. Das Aus von Gas-Börsenindizes ist jedenfalls ein Punktsieg für die Verbraucherschützer.

Was ist beim Leistungsanpassungsrecht geplant?

Derzeit können Wärmekunden ihre vertraglich vereinbarte Wärmeleistung ohne weiteren Nachweis um bis zu 50 Prozent reduzieren. Selbst eine Kündigung des Wärmevertrags ist mit zweimonatiger Frist möglich, wenn der Kunde stattdessen auf erneuerbare Energien umsteigt.

Die Koalition will das ändern. Unter drei Bedingungen sollen Kunden weiterhin das Recht haben, ihre Leistung anzupassen: wenn sie Effizienzmaßnahmen durchführen, auf erneuerbare Energien setzen oder die Leistung überdimensioniert ist. Bei Überdimensionierung der Leistung soll das Recht auf Leistungsanpassung auf die ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit beschränkt werden.

Auch ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht soll es weiterhin geben. Allerdings müssen Kunden in diesem Fall Fernwärme vollständig durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen. Zudem ist dies nur möglich, wenn das Wärmenetz nicht die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt.

Steigt der Kunde bereits nach kurzer Zeit aus seinem Wärmevertrag aus, soll der Versorger einen "angemessenen Ausgleich" für kundenspezifische Investitionen verlangen können.

ZFK-Einordnung: Auch hier wird es auf die Details ankommen. Es zeichnet sich allerdings ab, dass es Kunden schwieriger als bislang haben werden, die vereinbarte Leistung nach unten anzupassen oder aus Wärmeverträgen auszusteigen.

Was wird aus dem sogenannten Kostenneutralitätsgebot?

Derzeit dürfen die Wärmelieferkosten für Mieter bei einem Wechsel zur Fernwärme nicht höher sein als die bisherigen Heizkosten. Mehrkosten müssen also Vermieter tragen, was einen Austausch fossil betriebener Heizungen für sie unattraktiv macht.

Die Koalition will das ändern. Bei einer "erheblichen Investition" des Vermieters in neue Heizungen, etwa in einen Wärmeanschluss, soll eine monatliche Mehrbelastung des Mieters in Höhe von höchstens 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche zulässig sein. Die Reform soll 2030 evaluiert werden.

ZFK-Einordnung: Die Koalition nimmt mit den 50 Cent pro Quadratmeter eine wesentliche Forderung der Wärmewirtschaft auf. Grundsätzlich hielten aber auch Wohnungswirtschaft und Verbraucherschützer die Klausel für veraltet. 

Wird es eine neue Schlichtungsstelle für Fernwärme geben?

Bislang können sich Kunden an die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden. Nun will die Koalition eine branchenspezifische Schlichtungsstelle einrichten. Diese soll beim Bundeswirtschaftsministerium angesiedelt werden.

Die Schlichtungsstelle soll Streitigkeiten über den Anschluss an das Wärmenetz, die Belieferung mit Wärme und deren Messung sowie die Leistungsanpassung beilegen. Vom Tisch ist offenbar eine Schiedsstelle, die rechtlich verbindliche Schiedssprüche hätte fällen können.

ZFK-Einordnung: Hier haben sich Verbraucherschützer und Wohnungswirtschaft durchgesetzt, die eine gesonderte Schlichtungsstelle für die Fernwärme verlangten. Auch der Contracting-Verband Vedec warb dafür. Die Versorgerverbände AGFW, VKU und BDEW wollten dagegen an der Universalschlichtungsstelle des Bundes festhalten. Ein Trostpflaster für sie: Die Schlichtungsstelle wird im Verantwortungsbereich des Wirtschaftsministeriums sein und nicht etwa in der Zuständigkeit des Verbraucherschutzministeriums.

Wie will die Koalition die Preisaufsicht stärken?

Union und SPD wollen eine sogenannte Ex-Post-Preisaufsicht einführen, die also im Nachhinein mögliche Verstöße prüft und nicht vorab Preise festlegt. Allerdings sollen Versorger freiwillig die Möglichkeit haben, vorab Anpassungen von Ausgangspreisen und Preisänderungsklauseln prüfen und genehmigen zu lassen. Das soll mehr Investitionssicherheit schaffen.

Eine Bundesbehörde soll für die Preisaufsicht zuständig sein. Vorstellbar ist hier das Bundeskartellamt, das sich schon mehrfach zusätzliche Kompetenzen gewünscht hat.

Die Koalition will zugleich Vorgaben für die interne Rechnungslegung und Buchführung einführen. Außerdem sollen Wärmeversorger verpflichtet werden, der Behörde in regelmäßigen Abständen Preis- und Kostenbestandteile offenzulegen.

ZFK-Einordnung: Im Sinne der Versorgerverbände ist es, dass es keine Preiskontrolle vorab geben soll. Auch ein Preisdeckel ist nicht vorgesehen. Verbraucherschützer und Wohnungswirtschaft dürften dagegen strenge Offenlegungspflichten für Versorger begrüßen.

Wie geht es mit der Preistansparenzplattform weiter?

Die angekündigte Preistransparenzplattform soll kommen und grundsätzlich für alle Wärmeversorger verpflichtend sein. Nur für kleine Wärmenetze, beispielsweise Gebäudenetze, soll es Ausnahmen von der Teilnahmepflicht geben.

Die Plattform soll mindestens einmal jährlich aktualisiert werden. Eine Bundesbehörde soll dafür zuständig sein. Welche Bundesbehörde genau das sein könnte, wird im Eckpunktepapier nicht ausgeführt.

Eine Möglichkeit wäre das Bundeskartellamt, eine andere die Bundesnetzagentur, die allerdings bisher im Energiebereich auf den Strom- und Gasbereich spezialisiert ist. Auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) könnte eine Option sein.

ZFK-Einordnung: Die Versorgerverbände AGFW, VKU und BDEW betreiben bereits seit 2024 eine Preistransparenzplattform. Dort sind mittlerweile gut 50 Prozent des Wärmeabsatzes gelistet. Dass künftig eine staatliche Stelle übernimmt, war erwartet worden. Verbraucherschützer und Wohnungswirtschaft drängten auch auf eine Verpflichtung. Dem widersetzten sich auch Versorgerverbände nicht. Der Contracting-Verband Vedec sah eine allgemeine Verpflichtung dagegen bislang kritischer. Er dürfte begrüßen, dass es für kleine Wärmenetze Ausnahmen gibt.

Lesen Sie auch: Wie Österreich die verpflichtende Preistransparenzplattform ausgestaltet

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper