Im Gebäudebestand stoßen moderne Wärmenetze an Grenzen.

Im Gebäudebestand stoßen moderne Wärmenetze an Grenzen.

Bild: © KfW-Bildarchiv-Torsten-George

Ein erster Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist von den Ministerien freigegeben worden. Das Dokument, das der ZfK vorliegt, ist 179 Seiten dick und datiert vom 1. November. Gerade für die kommunale Wirtschaft kommen im Bereich der Fernwärme durch das GEG Veränderungen, die den Wärmeträger Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) schlechter stellen als bisher.

Bekanntlich müssen bei der Berechnung die CO2-Emissionen auf Strom und auf Wärme verteilt werden. Dafür gibt es unterschiedliche Methoden. Galt bislang die Stromgutschrift-Methode als Berechnungswerkzeug, so müssen kommunalen KWK-Netze künftig nach der Carnot-Methode verrechnet werden. Dadurch verschlechtert sich der Primärenergiefaktor für Fernwärmenetze deutlich. Damit stehen sie schlechter da im Vergleich zu beispielsweise Gaskesseln und auch zu Objekt-KWK, die weiter nach der Stromgutschrift-Methode verrechnet wird.

Erneuerbare Energien sollen die Schlechterstellung kompensieren

Eine Kompensation der Schlechterstellung kann nur über ein Mehr an erneuerbaren Energien oder Abwärme erfolgen. Diese Neureglung zur KWK-Fernwärme ist im § 22 des GEG niedergeschrieben. Die Umstellung soll erst ab 2021 erfolgen und eine Übergangsregelung gilt bis 2024.

Neu aufgenommen in den GEG-Entwurf wurde eine Innovationsklausel, die im Besonderen zwei Neuentwürfe erlaubt: Zum einen kann ein Quartiersansatz geltend gemacht werden. Will heißen: Da ohnehin ein Nutzungsanteil erneuerbarer Energien vorgeschrieben ist, – dies stammt aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – kann beispielsweise ein geeignetes großes Dach für Solarthermie genutzt werden und für ein Quartier verrechnet werden. Der bauliche Wärmeschutz muss natürlich auch eingehalten werden.

Innovationsklausel mit Hauptanforderungsgröße Treibhausgasemissionen

Zum anderen darf im Rahmen der Innovationsklausel die Hauptanforderungsgröße Primärenergiebedarf auf Treibhausgasemissionen umgestellt werden. Bei dem betrachteten Gebäude zählt dann nicht mehr der Primärenergiebedarf, sondern die CO2-Emission – im Vergleich zum Referenzgebäude. Die beiden Aspekte der Innovationklausel sind in den §§ 102 und 106 dargelegt. Die Innovationsklausel hat eine Gültigkeit bis 2023.  

Das GEG soll bekanntlich das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen. Auslöser war vor allem die EU-Gebäuderichtlinie (2010), die den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten forderte: ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Gebäude.

Erster Versuch im Februar 2017

Der Entwurf sollte bereits im Februar 2017 ins Kabinett kommen, wurde dann aber eingefroren. Am Anfang wollte der Gesetzgeber eine umfassende Reform zum Energieeinsparrecht vornehmen, doch dies wurde dann gelassen und die Gesetze wurden nur zusammengeführt. Wegen einer angestrebten Verschärfung der Richtlinien für Gebäude im vergangenen Jahr wurde das GEG dann gekippt.

Im Koalitionsvertrag sprachen sich die Union und die SPD für ein Unterlassen der Verschärfung aus, die Parteien einigten sich auf ein gemeinsames Gesetz aber auf Basis des derzeit gültigen Anforderungsniveaus. Der gültige Standard, nachdem jetzt gebaut wird, soll künftig der Niedrigstenergie-Gebäudestandard sein. (al)

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