Die künftige große Koalition will den Ausbau der Erneuerbaren beschleunigen.

Die künftige große Koalition will den Ausbau der Erneuerbaren beschleunigen.

Bild: © Marc-Steffen Unger

Das Kabinett hat am Montag (5. November) den Entwurf des Energiesammelgesetzes beschlossen. Hauptthema des Energiesammelgesetzes waren die Sonderausschreibungen. Von 2019 bis 2021 werden die derzeit vorgesehenen Ausschreibungsmengen um 4 GW bei Wind onshore und Photovoltaik erhöht. 2019 sollen jeweils ein Gigawatt an Windenergie und Photovoltaik zugebaut werden, 2020 je 1,4 GW und 2021 je 1,6 GW. „Mit den Sonderausschreibungen kommen wir beim Ausbau der Erneuerbaren Energien noch schneller voran“, betont Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Zusätzlich werden technologieübergreifende Innovationsausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt.

Einen Aufschrei in der Branche gab es wegen der Absenkung der PV-Vergütung im Segment Neuanlagen von 40 bis 750 kW: Bislang liegt die Vergütung bei 10,68 Cent pro kWh. Von 1. Januar an soll der Wert 8,33 Cent pro kWh erreichen. Ursache für den Schritt waren die stark gefallen Kosten für PV-Module. Damit hat die Bundesregierung eine Überförderung verhindert.

Bioenergie: Positives & Negatives

Bei der Bioenergie zeigt sich ein differenziertes Bild: VDMA Power Systems begrüßt, dass nun eine Öffnung hin zu einer Flexibilisierung von Biogasanlagen erfolgt sei. Wichtigster Punkt sei die Festlegung des Flexibilitätsdeckels auf 1000 MW bei einer Inbetriebnahmefrist von 16 Monaten. Anlagenbetreiber hätten nun eine Sicherheit bezüglich der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhalten, sofern die Anlage spätestens 16 Monate nach Erreichen des Flexibilitätsdeckels in Betrieb gegangen ist. Bis Ende August 2018 seien bereits 736 MW des Deckels ausgeschöpft worden, eine verstärkte Investition in die Flexibilisierung ist zu erwarten. Auch das Vorziehen des Ausschreibungstermins für Biomasseanlagen von September auf Mai sei eine positive Nachricht, so Matthias Zelinger, Geschäftsführer VDMA Power Systems.

Die Bioenergie-Branche hätte gerne noch mehr erreicht: Unverständlich sei, warum die Regierung von einer bereits im Sommer erzielten Einigung zur Flexibilitätsprämie wieder abgewichen sei. Damals wurde der Deckel auf 1100 MW festgelegt, jetzt kam es auf eine Absenkung hin zu 1000 MW.

Branche: Ausschreibevolumen muss über 2022 festgeschrieben werden

Wichtig sei, so die Bioenergie-Verbände, die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Bioenergie über 2022 hinaus festzuschreiben. Im EEG 2017 sei festgehalten, dass die Bundesregierung „rechtzeitig“ einen Vorschlag für die Biomasse-Ausschreibungsvolumina ab 2023 vorlege. Das Energiesammelgesetz sei nach Meinung der Bioenergieverbände das richtige Dokument, dies zu tun. Eine Festschreibung sollte spätestens im Herbst 2019 erfolgen.

Weitere wichtige Punkte des Energiesammelgesetzes sind:

  • Weitergeleitete Strommengen: Es wird eine Schätzmöglichkeit für an Dritte weitergeleitete Strommengen geschaffen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dies in einem Hinweisblatt Stromzähler zur Besonderen Ausgleichsregelung bereits angekündigt. So wird sichergestellt, dass die betroffenen Unternehmen ihre Umlageprivilegien weiterhin erhalten.
  • EEG-Privilegierung für Neuanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Umsetzung des beihilferechtlichen Kompromisses mit der Europäischen Kommission. Durch die Neuregelung erhalten 98 Prozent der Anlagen wieder ihre bis Ende 2017 geltende Privilegierung (nur 40 Prozent EEG-Umlage). Für circa 200 Anlagen steigt die Umlage je nach Rentabilität graduell an. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018.
  • Ermöglichung von Modernisierungen größerer Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen: beihilferechtliche Überlagerung des KWKG erforderte Aufgabe des sogenannten „gewillkürten Anlagenbegriffs“. Seitdem gilt ein „weiter Anlagenbegriff“ im KWKG. Unter diesem sind Modernisierungsvoraussetzungen für große Anlagen schwerer zu erfüllen. Deshalb erfolgen punktuelle Anpassungen, die auch größeren KWK-Anlagen Modernisierungen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglichen.
  • Netzkodex (RfG): Es wird eine Übergangsregelung für Anlagen geschaffen, die ab jetzt gekauft werden. So wird vermieden, dass diese Anlagen im April 2019 auf den dann geltenden, neuen Standard nachgerüstet und neu zertifiziert werden müssen.
  • Die Kapazitätsreserve, die die Versorgungssicherheit garantieren soll, wird an die Vorgaben der beihilferechtlichen Genehmigung angepasst und wird nun am 1. Oktober 2020 beginnen.

Derzeit ist unklar, ob die von der Politik angestrebte Verabschiedung des Energiesammelgesetzes noch in der letzten Sitzung von Bundestag und Bundesrat im „Umlaufverfahren“ am 14. Dezember gelingt. (al)

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