Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will mit einer Änderung des Grundgesetztes für einen besseren Schutz von Umwelt und Klima sorgen. Dazu soll im Artikel 20a des Grundgesetzes "konkretisierend und mit klarstellender Wirkung" eingefügt werden, dass "die internationalen Zielvorgaben und Verpflichtungen bei der Erfüllung der Schutzpflicht verbindlich sind". Darüber hinaus soll "der bestehende Konsens zum Ausstieg aus der Atomenergie auf Ebene der Verfassung festgeschrieben" werden, so der verfassungsrechtliche Vorschlag der Grünen weiter.
Während der Anhörung im Bundestag machten Befürworter der Gesetzesinitiative deutlich, dass dadurch ein Schutzniveau für den Klimaschutz geschaffen werden könne, an das sich der Gesetzgeber halten müsse. Die Kritiker wiesen hingegen darauf hin, dass schon jetzt das Grundgesetz in Artikel 20a durch das Staatsziel Umweltschutz den Gesetzgeber zum Klimaschutz verpflichte. Würde der Grünen-Vorschlag umgesetzt, käme dies einer Entparlamentarisierung nahe, hieß es.
Grundsatzentscheidungen verfassungsrechtlich nicht zementieren
Aus Sicht von Christoph Degenhart von der Universität Leipzig wäre Letzteres "demokratiestaatlich problematisch". Der Gesetzgeber könne schon jetzt Maßnahmen für den Klimaschutz treffen, müsse diese aber im Verhältnis zu anderen Staatszielen wie etwa dem Sozialstaatsprinzip, das unter anderem sozialverträgliche Energiepreise als Ziel hat, abwägen. Degenhart forderte: "Komplexe energiepolitische Grundsatzentscheidungen sollten vom Gesetzgeber getroffen und nicht verfassungsrechtlich zementiert werden." Dies gelte auch für den Atomausstieg.
Alexander Proelß von der Universität Hamburg sagte, das Unter-Zwei-Grad-Ziel des Pariser Klimavertrags sei ein globales Ziel und könne nicht national heruntergebrochen werden. Es statuiere gerade keine einzelstaatlichen quantifizierten Emissionsreduktionspflichten, sondern lediglich eine allgemeine Temperaturzielvorgabe, hinsichtlich derer jede Vertragspartei die bestmöglichen Bemühungen unternehmen und geeignete Maßnahmen treffen muss, um dieses kollektive Ziel zu erreichen.
Klimaschutz führt stiefmütterliches Dasein
Ähnlich sieht das Johannes Saurer von der Universität Tübingen: Die Instrumente für eine effektive Klimaschutz-Gesetzgebung stünden bereit. Von den vorgeschlagenen Erweiterungen des Artikel 20a rate er ab. Was die angedachte Untersagung der Stromerzeugung durch Kernenergie im Grundgesetz angeht, so sei dies zwar verfassungsrechtlich möglich, "verfassungspolitisch jedoch nicht empfehlenswert".
Für die von den Grünen angeregte Änderung sprach sich Wolfram Cremer von der Ruhr-Universität Bochum aus. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen letzten Entscheidungen den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Artikel 20a "nicht gerade hochgehängt". Der Klimaschutz führe auf Verfassungsebene ein stiefmütterliches Dasein, befand Cremer. Der Gesetzentwurf sei ein Versuch, "eine gewisse Parität herzustellen". Dies bedeute, dass der Gesetzgeber verpflichtet werden könne, Maßnahmen zum Klimaschutz zu ergreifen. Es sei richtig, etwas mehr Verantwortung beim Bundestag zu platzieren, so Cremer.
Gesetz als Ultima Ratio
Zustimmung bekam Cremer von der Anwältin Ursula Philipp-Gerlach: So gebe es zwar einen Klimaschutzplan, aber kein entsprechendes Gesetz auf das sich Betroffene vor Gericht berufen könnten. "Weil die Gestaltungsspielräume nicht genutzt worden sind, ist es doch erst zur Idee der grundgesetzlichen Verpflichtung gekommen", sagte sie. In einer "bedrohlichen Situation für künftige Generationen" müsse auch das Verfassungsrecht neue Wege gehen. (ls)