Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

Bild: © MWIDE NRW

Die neue Koalition in Nordrhein-Westfalen aus CDU und FDP hat das Wirtschaftsministerium neu strukturiert. Im Rahmen dieses Neuansatzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie wieder für die technische Energieaufsicht nach § 49 Absatz 5 bis 7 EnWG zuständig. Aus diesem Grund hatte das Ministerium vor Wochen alle Versorger angeschrieben und umfangreiche Daten eingefordert. Dies führte zu  Irritationen und zu Vorbehalten seitens der Unternehmen. Nun hat das Ministerium umfangreiche Hintergrundinformationen an die Landesgruppe des Verbandes kommunaler Unternehmen gesandt (VKU) und damit für eine Beruhigung der Situation gesorgt.

Im Detail geht es um die Technische Energieaufsicht sowie die Krisenvorsorge / Krisenmanagement in der öffentlichen Strom- und Gasversorgung. Zur Detailtiefe der abgefragten Daten verweise das Wirtschaftsministerium darauf, dass weder bei der Landesregulierung noch an anderer Stelle des Landes die erbetenen netztechnischen Daten vollständig vorlägen und die Bundesnetzagentur (BNetzA) diese aus daten-schutzrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen durfte, heißt es in einem Schreiben des VKU an die Mitgliedsunternehmen. Deshalb wurden die Verteilnetzbetreiber unmittelbar angesprochen.

Der Aufwand sollte gering sein

Anliegen des Wirtschaftsministeriums sei es, möglichst wenig Aufwand bei den Verteilnetzbetreibern zu verursachen und zugleich die erforderliche Detailtiefe zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach § 49 Abs. 5 – 7 EnWG sicherzustellen, stellte das Schreiben dar. Die Abfrage beziehe sich keineswegs auf eine Überprüfung der Anlagensicherheit im Einzelfall. Keinem Anlagenbetreiber werde  ein unsachgemäßer Anlagenbetrieb unterstellt, betonte die Behörde. Vielmehr stehe der Aspekt der Energiekrisenvorsorge im Vordergrund, für die diese Abfrage erforderlich sei.

Was die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung angehe, komme nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums hierfür § 49 EnWG in Betracht. Das Ministerium verweist insoweit auf eine in der Literatur vertretene weitere Auslegung des Auskunftsrechts nach § 49 Abs. 6 EnWG, derzufolge auf dieser Grundlage auch Daten im Vorfeld notwendiger Einzelmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG erhoben werden können. Für den Wärmebereich sei keine eigene Rechtsgrundlage vorhanden, führte das Ministerium aus. Zahlreiche Energieanlagen in diesem Bereich seien aber aufgrund von Kraft-Wärme-Kopplung unmittelbar mit Energieanlagen des Strom- und Gasbereichs, die unmittelbar § 49 EnWG unterliegen, verbunden.

"Frage der Rechtsgrundlage ist nicht abschließend geklärt"

„Letztlich ist die Frage nach einer Rechtsgrundlage für eine Datenabfrage zur technischen Energieaufsicht und deren Reichweite allerdings nicht abschließend geklärt“, betonte der VKU in dem Schreiben. Im Hinblick auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium sollten die Unternehmen die Abfrage möglichst weitgehend beantworten. Sollten Unklarheiten vorherrschen, sollten die Unternehmen Rücksprache mit der technischen Energieaufsicht halten, erklärte der VKU. (al)











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