Steuern, Abgaben und Umlagen machen über 50 Prozent der Stromkosten aus.

Steuern, Abgaben und Umlagen machen über 50 Prozent der Stromkosten aus.

Bild: © Uwe Schlick/pixelio.de

Die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, sowie der zuständige Berichterstatter Sebastian Brehm, erklären die neuen Regelungen so: „Die Steuerbefreiungen für Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern und in sogenannten Kleinanlagen erzeugt wird, werden im Einklang mit dem EU-Beihilferecht neu geregelt werden. Das schafft Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber.“

Bei der betreffenden Regelung geht es um § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 3 im „StromStG“, wie das Gesetzt abgekürzt heißt. Die im Stromsteuergesetz enthaltenen diversen Steuerbegünstigungen bleiben dabei erhalten. Sie sehen in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vor. Die Steuerbefreiungen werden allerdings klar definiert für bestimmte Anlage und Nutzungen, die ohne großen bürokratischen Aufwand weiter gewährt werden können.

Grünstromnetz kommt nicht

Ein Großteil aller bisher geförderten Anlagenbetreiber kommt nach Angaben der beiden Unionspolitiker weiter in den Genuss der Steuerbefreiungen. Diese gilt künftig für Anlagen, die über zwei Megawatt leisten, und in denen erneuerbare Energien ausschließlich zum Eigenverbrauch produziert wird. Die Voraussetzung eines Grünstromnetzes, also eines Netzes, durch das ausschließlich erneuerbare Energien geleitet werden, entfällt.

Die beiden Abgeordneten weiter: „Zudem ist Strom steuerbefreit, wenn er in Anlagen bis zu zwei Megawatt zum Eigenverbrauch entnommen wird bzw. an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage geleistet wird.“ Nach der Einigung auf Ausschussebene ist damit zu rechnen, dass das Gesetz den Bundestag passieren und danach in Kraft treten wird. (sig)

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