Deutschland

Unsicherheit bei Anlagen zwischen 1 und 10 MW

Die beihilferechtliche Genehmigung der Übergangslösung bei der Eigenstromerzeugung von hocheffizienter KWK ist ein erster Erfolg für das Jahr 2018. Doch es bleiben viele Fragezeichen, solange die offizielle Begründung noch aussteht.
03.08.2018

Ein Wohnkomplex, eine Schule, diverse Läden und eine KiTa werden künftig von den zwei Mini-Anlagen der Stadtwerke Wismar versorgt.

Die Europäische Kommission hatte am 1. August die deutsche Förderregelung für die Eigenversorgung bei hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) genehmigt. Im Prinzip geht es um eine beihilferechtliche Genehmigung einer Sonderklausel für 2018 der Ermäßigung der EEG-Umlage bei der Eigenstromerzeugung von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gingen.  

Für KWK-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, hatte die Kommission im Jahr 2014 die beihilferechtliche Genehmigung für einen von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan erteilt. Dieser Anpassungsplan wurde aber seitens Deutschland nicht rechtzeitig für die Zeit nach 2017 verlängert, so dass Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager am 8. Mai eine Übergangsklausel ausgehandelt haben.

BMWi stellt klar: Kein neuer Sachverhalt

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat nun gegenüber der ZfK klargestellt, das diese Mitteilung der Kommission kein neuer Sachverhalt sei, sondern einfach nur eine Mitteilung zur am 8. Mai von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager getroffenen beihilferechtlichen Verständigung.

Für die Betreiber von Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gingen, heißt dies nun, dass sie für das Jahre 2018 bei selbstgenutzten KWK-Strom lediglich 40 Prozent der EEG-Umlage abführen müssen. „Diese Regelung gilt zumindest für alle hocheffizienten KWK-Anlagen im Leistungsbereich unter 1 MW und über 10 MW, die von § 61b Nr. 2 EEG erfasst werden“, sagt Markus Gailfuß, Geschäftsführer von BHKW Consult. Für KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW könnte gegebenenfalls eine Sonderreglung mit gleitenden EEG-Umlagehöhen gelten. Die Detailregelung wird erst nach der Veröffentlichung der Beschlussfassung feststehen.

Vorerst müssen alle die volle Umlage zahlen

Laut BMWi müssen nun die betroffenen Anlagen vorerst weiter die volle Umlage zahlen. Erst wenn die von der Kommission genehmigte Regelung im nationalen Recht umgesetzt ist, kann sie angewendet werden. Ausgemacht war, dass die Neuregelung rückwirkend zum 1.Januar 2018 in Kraft treten kann, so dass die in diesem Sinne zu viel gezahlte EEG-Umlage dann rückerstattet würde. „Wir gehen davon aus, dass auch dieses Element der politischen Verständigung in der Kommissionsentscheidung umgesetzt wurde“, erklärte dazu das BMWi.

Mit großem Interesse wartet nun das BMWi und die gesamte Branche auf den offiziellen Text der Entscheidung der Kommission. „Wir haben keinen Anlass davon auszugehen, dass es Änderungen bezüglich der im Mai getroffenen Verständigung mit der EU-Kommission gibt“, heißt es aus dem BMWi. Nur dann können belastbare Aussagen gemacht werden zum Sachverhalt.

Kommt das "100-Tage-Gesetz" bis Ende des Jahres?

„Unterdessen laufen die Arbeiten an einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Umsetzung der beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission im BMWi weiter“, betonte das Ministerium. Schließlich sollte der Sachverhalt in Deutschland in Gesetzesform gegossen werden. Geplant war, den Aspekt im sogenannten "100-Tage-Gesetz" unterzubringen. Doch dieses Gesetz kann unter Umständen gar nicht mehr in diesem Jahr umgesetzt werden. Branchenkenner gehen davon aus, dass die Verbändeanhörung im September stattfindet und es dann frühestens im November in den Bundestag kommt – sollte nichts dazwischen kommen. Ob es dann bis Jahreswende in Kraft treten kann, bleibt fraglich.

Diese Übergangsregelung gilt nun einzig und allein für das Jahr 2018. Für die folgenden Jahre muss dann erneut verhandelt werden. (al)