Verbraucher vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen – das ist eine der zentralen Zielsetzungen der europäischen Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo). Rechtlich verbindlich werden diese Regelungen in Deutschland mit dem Inkrafttreten der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab 27. September. Dadurch werden künftig verschärfte Anforderungen an Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen festgelegt. Auch bei vielen Stadtwerken hat dies in den vergangenen Monaten zu großer Unsicherheit darüber geführt, welche Werbeslogans künftig erlaubt sind und bei welchen eine Klage drohen könnte. Eine pauschale Umschreibung eines Energieprodukts als "klimaneutral" etwa ist künftig rechtlich angreifbar.
Durch die neuen Regelungen könnten erhebliche Rechtsunsicherheiten und zusätzliche Compliance-Belastungen auf die Unternehmen zukommen, warnt jetzt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in einer Pressemitteilung. Dies könnte dazu führen, dass Unternehmen nachhaltigkeitsbezogene Aussagen eher vermeiden, als sie transparent zu kommunizieren, so das IDW weiter. "Werden Nachhaltigkeitsinformationen zunehmend als Auslöser von zivilrechtlichen Risiken und Schadensersatz wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher Nutzen in den Hintergrund: die transparente Darstellung von Chancen, Risiken, Zielen und Fortschritten eines Unternehmens", heißt es.
Neue Anforderungen an Nachhaltigkeitsaussagen
Das Ziel der EmpCo-Richtlinie wird vom IDW grundsätzlich begrüßt und unterstützt. Glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation setze belastbare Informationen, nachvollziehbare Kriterien und eine transparente Dokumentation voraus.
Neue Regelungen zur Nachhaltigkeitskommunikation dürften daher nicht dazu führen, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken sinnvolle Nachhaltigkeitskommunikation abnimmt oder sich zu einer bürokratischen Compliance-Übung entwickelt, betont IDW-Vorstandssprecherin Melanie Sack.
Externer Sachverständiger prüft Umsetzung
Eine zentrale Neuerung im UWG betreffe sogenannte Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen gegenüber Verbrauchern. Diese gelten künftig dann als irreführend, wenn sie ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen getroffen werden, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Der Umsetzungsplan ist außerdem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu prüfen. Dies können laut Gesetzesnovelle auch Wirtschaftsprüfer sein.
Als praktische Hilfestellung zur nachvollziehbaren und regelkonformen Ausgestaltung von Nachhaltigkeitsaussagen hat das IDW für seine Mitglieder ein Fragen-und-Antworten-Papier veröffentlicht.