Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) verklagt den Insolvenzverwalter des Trash-Discounters BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft, Axel Bierbach, vor dem Oberlandesgericht München. Das Gericht soll feststellen, dass ehemalige Privatkunden der BEV den nachlaufenden Neukundenbonus von bis zu 25 Prozent des Jahresverbrauchs mit Nachzahlungen verrechnen dürfen – auch wenn er an eine mindestens einjährige Belieferung geknüpft war und Bierbach während dieser Frist den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte. Das geht aus einer Pressemitteilung des VZV vom Mittwoch hervor; zuerst berichtete das "Handelsblatt".
Dazu nutzt der Dachverband wieder – wie bei VW-Dieselgate und gegen zwei Sparkassen – das neue Instrument der Musterfeststellungsklage. Dieses war im November erst gesetzlich eingeführt worden. Darin lässt sich ein entscheidender Sachverhalt für eine Menge von Klägern in ähnlich gelagerten Fällen auf einmal klären. Betroffene können sich in eine Klageliste beim VZBV eintragen.
"Die Kündigung ging doch vom Versorger aus!"
VZBV-Vorstand Klaus Müller begründet die Klage so: „Die BEV hat Verbraucher mit dem Werbeversprechen eines Neukundenbonus gelockt. Durch die Insolvenz ging die vorzeitige Beendigung des Vertrags vom Energieversorger aus, nicht vom Kunden. Daher gibt es keinen Grund, den Kunden den Bonus vorzuenthalten. Mit der Musterfeststellungsklage möchte der VZBV Klarheit für Verbraucher schaffen.“ Bei dem Beschwerdepostfach des Frühwarnsystems "Marktwächters Energie", das der VZBV organisiert, seien "zahlreiche Beschwerden" von Konsumenten in dieser Sache eingegangen.
Die BEV hatte im Januar Insolvenz angemeldet; im Oktober wurde das endgültige Verfahren eröffnet, meldete die ZfK damals zuerst. Insolvenzverwalter Axel Bierbach von der Münchner Kanzlei MHBK verschickt seitdem Endabrechnungen und fordert Verbraucher, die zu wenig Abschlag für ihren Verbrauch geleistet haben, zu Nachzahlungen auf. Soweit verhält es sich noch wie in jedem verbrauchsabhängigen Dauerrechtsverhältnis. Nur meinen eben einige der hunderttausenden Ex-Kunden der BEV, Bierbach müsse ihren nachlaufenden Neukundenbonus gegenrechnen, auch wenn sie das für den Anspruch erforderliche Jahr in Belieferung pleitebedingt nicht erreicht hatten.
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Das sieht der Verwalter anders. Er argumentiert öffentlich nicht groß. Aber man könnte argumentieren, dass ihm als vorläufigem Insolvenzverwalter das Wahlrecht gemäß Insolvenzordnung zustand, Verträge weiterzuführen oder zu kündigen. Selbst wenn dies auch gerade zu dem Zweck geschehen sein sollte, um weitere Bonus-Auszahlungen oder -Verrechnungen zu verhindern, könnte dies ein legitimer Grund sein im Sinne des gesetzlichen Ziels: die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen und/oder das Geschäft unter anderen Vorzeichen weiterzuführen. Auf der anderen Seite stellte gerade Bierbach den Geschäftsbetrieb ein – und gab damit den Kundenstamm, das vielleicht einzige Asset der BEV, gratis heraus, in die Hände der jeweiligen lokalen Grundversorger.
Der Neukundenbonus beträgt häufig zwischen 100 und 200 Euro, so der VZBV. „Die wenigsten Verbraucher wollen verständlicherweise wegen dieses Betrages die Kosten und Mühen einer eigenen Klage auf sich nehmen. Deswegen klärt der VZBV die strittigen Fragen. Gleichzeitig werden dadurch die Gerichte entlastet“, so Vorstand Müller. (geo)