Viele Vertriebe sind interessiert an der Unterschrift eines Kunden.

Viele Vertriebe sind interessiert an der Unterschrift eines Kunden.

Bild: © visivasnc/Fotolia

Die Bundesnetzagentur hat nach Hinweisen mehrere Punkte im Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag verändert. Dazu gehört die Korrektur einer Mengenangabe, die Aktualisierung auf das nunmehr geltende Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ oder das Ersetzen von Begriffen wie "Entnahmestellen" in "Marktlokation". In der konsolidierten Fassung vom 26. Februar sind die Änderungen inzwischen eingearbeitet.

Ausdrücklich weist die Behörde darauf hin, dass Netzbetreiber den Abschluss des Vertrages auch per Textform ermöglichen müssen. Dieser Verpflichtung genügt ein Netzbetreiber nicht, wenn er für den Abschluss des Vertrages zwingend ein vom Netznutzer gegenzuzeichnendes und zurückzusendendes Beiblatt verlangt, so die Bundesnetzagentur. Eine diesbezüglich eingelegte Beschwerde des Netznutzers an die Bundesnetzagentur dürfte nicht von vornherein aussichtslos sein. Näheres gibt es auf der dazugehörigen Seite der Bonner Behörde.

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